FactBox.

Bundesanzeiger · 03 Sep 2026 · 1 vistas

Zoonosen-Monitoring in der Lebensmittelkette bis 2029 verlängert

Por FactBox Admin

Die Bundesregierung hat die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Zoonosen Lebensmittelkette (AVV Zoonosen Lebensmittelkette) zum sechsten Mal geändert und das bundesweite Überwachungsprogramm für Zoonosen und Zoonoseerreger um drei Jahre verlängert. Die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette vom 25. August 2026 wurde am Donnerstag, 3. September 2026, im Bundesanzeiger unter der amtlichen Referenz BAnz AT 03.09.2026 B2 bekannt gemacht und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

Die Verwaltungsvorschrift dient der bundesweit einheitlichen Durchführung der Beobachtung von Zoonosen und Zoonoseerregern gemäß der Richtlinie 2003/99/EG. Sie richtet sich an die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder, die Veterinärämter sowie die Fleischwirtschaft und schreibt die Untersuchungs- und Meldewege für die kommenden drei Jahre fort.

Verlängerung des Überwachungszeitraums

Kern der Änderung ist die Verlängerung des Monitoring-Zeitraums: Die Angabe „2024 bis 2026" in § 4 der AVV wird durch „2027 bis 2029" ersetzt. Damit bleibt das jährliche bundesweite Zoonosen-Monitoring in der Lebensmittelkette für weitere drei Jahre verbindlich.

  • Der neue Überwachungszeitraum läuft vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2029.
  • Die Länder bleiben für die Durchführung der Untersuchungen zuständig.
  • Die Ergebnisse fließen in die Berichterstattung an die Europäische Union ein.

Aktualisierte Trichinen-Überwachung

Neu geregelt wird die Überwachung von Trichinen bei empfänglichen frei lebenden Tieren. Diese erfolgt künftig im Rahmen eines Überwachungsprogramms nach Artikel 11 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission über die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen.

Damit wird die nationale Regelung an die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/506 vom 19. März 2025 geänderte EU-Rechtslage angepasst. Die Untersuchung frei lebender Tiere auf Trichinen ist für den Schutz der Verbraucher vor einer Trichinellose von besonderer Bedeutung.

Stichprobenpläne und Probenumfang

In § 6 wird das Verfahren für die Einreichung von Zoonosen-Stichprobenplänen präzisiert. Vorschläge können demnach einreichen:

  • die Länder,
  • das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
  • das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit,
  • das Robert Koch-Institut.

Die Vorschläge sind schriftlich oder elektronisch beim Bundesamt und beim Bundesinstitut einzureichen. Zugleich wird der Probenumfang klargestellt: Erfasst werden die Proben aus dem Lebensmittel-Monitoring, aus der Durchführung des jährlichen bundesweiten Überwachungsplans sowie aus den nach Artikel 112 der Verordnung (EU) 2017/625 koordinierten Programmen der Europäischen Union.

Inkrafttreten und Zeichnung

Die Verwaltungsvorschrift wurde nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlassen; der Bundesrat hat zugestimmt. Gezeichnet wurde sie in Berlin am 25. August 2026 vom Bundeskanzler Merz und vom Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat A. Rainer. Das Bundesministerium kann den Wortlaut der AVV in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung im Bundesanzeiger bekannt machen.

Für die Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Fleischwirtschaft bedeutet die Verlängerung Planungssicherheit: Die Untersuchungs-, Probenahme- und Meldeverpflichtungen bleiben über 2026 hinaus unverändert bestehen, während die Trichinen-Überwachung bei frei lebenden Tieren an den aktuellen EU-Standard angepasst wird.


Quelle: Bundesanzeiger, BAnz AT 03.09.2026 B2, Donnerstag, 3. September 2026, S. 1–2 (amtliche Referenz: BAnz AT 03.09.2026 B2).