Österreichisches Bundesgesetzblatt · 24 Sep 2026 · 5 vistas
Verordnung ändert Beurteilungsregeln für abschließende Prüfungen ab 2027
Por FactBox Admin

Der Bundesminister für Bildung hat die Beurteilungsregeln für abschließende Prüfungen verschärft. Eine gesamthafte Beurteilung darf künftig nur mehr erfolgen, wenn die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit oder mündlichen Teilprüfung gestellten Aufgabenstellungen jeweils zumindest zu 30 vH erfüllt hat. Kundgemacht wurde die Verordnung am 24. September 2026 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich unter der Nummer BGBl. II Nr. 283/2026.
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung ändert die Verordnung über die Leistungsbeurteilung bei abschließenden Prüfungen, BGBl. II Nr. 215/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022. Als Rechtsgrundlagen nennt die Kundmachung das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2026, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026, sowie das Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026.
Betroffen sind die abschließenden Prüfungen an allgemein bildenden höheren Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen sowie die Berufsreifeprüfung. Geändert werden § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 7 der Stammverordnung; in § 3 Abs. 1 letzter Satz wird die Wendung „die Leistungen“ durch die Wendung „allfällige Leistungen“ ersetzt.
Die neue 30-Prozent-Schwelle
Die Novelle ersetzt den zweiten, dritten und vierten Satz des § 3 Abs. 1 durch einen einzigen Satz. Danach darf eine gesamthafte Beurteilung nur erfolgen, wenn die gestellten Aufgabenstellungen jeweils zumindest zu 30 vH erfüllt wurden. Die Schwelle gilt für Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen gleichermaßen.
Wann die 30 vH jedenfalls erreicht sind
Der neu gefasste § 3 Abs. 2 legt fest, wann die Erfüllung von zumindest 30 vH jedenfalls gegeben ist:
- bei einer Klausurarbeit, wenn eine Kompensationsprüfung im jeweiligen Prüfungsgebiet positiv abgelegt wurde;
- im standardisierten Prüfungsgebiet Deutsch sowie in Slowenisch, Kroatisch und Ungarisch als Unterrichtssprache, wenn die Dimension Inhalt in einer der beiden Aufgaben des gewählten Themenpakets überwiegend erfüllt wurde;
- in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten, wenn die durch die (Fach-)Lehrerkonferenz festgelegten Anforderungen erfüllt wurden;
- bei einer mündlichen Teilprüfung, wenn eine von mehreren voneinander unabhängigen Aufgaben innerhalb der Aufgabenstellung erfüllt wurde;
- bei einer mündlichen Teilprüfung ohne Gliederung in voneinander unabhängige Aufgaben, wenn einer von mehreren Anforderungsbereichen erfüllt wurde.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
Der neue § 7 Abs. 3 regelt das Inkrafttreten: § 3 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Anzuwenden sind sie abweichend davon auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2027.
Bis zum Wirksamwerden gelten die genannten Bestimmungen in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2026. Für Wiederholungen der bis vor dem Haupttermin im Schuljahr 2027 stattgefundenen abschließenden Prüfungen bleiben sie auch über diesen Zeitpunkt hinaus maßgeblich.
Die Kundmachung trägt die Amtssignatur des Bundeskanzleramts; unterzeichnet ist sie mit dem Namen Wiederkehr.
Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bedeutet die Novelle eine klare Mindesthürde: Ohne zumindest 30 vH erfüllte Aufgabenstellungen ist eine gesamthafte Beurteilung nicht mehr möglich. Schulen und Prüfungskommissionen müssen ihre Beurteilungspraxis bis zum Haupttermin 2027 an die neuen Regeln anpassen.
Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, Nr. 283/2026, ausgegeben am 24. September 2026, Verordnung, (amtliche Referenz: BGBl. II Nr. 283/2026).