Österreichisches Bundesgesetzblatt · 29 Oct 2026 · 5 vistas
Strafvollzugsnovelle 2026 bringt Videotelefonie für Häftlinge und neue Fahndungsbefugnisse
Por FactBox Admin

Im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil I, ist am 29. Oktober 2026 das 91. Bundesgesetz kundgemacht worden: die Strafvollzugsnovelle 2026. Sie erlaubt Strafgefangenen künftig Sprach- und Videotelefonie und dehnt die Ermittlungsbefugnisse der Sicherheitsbehörden bei Ausbrüchen deutlich aus. Beschlossen hat die Änderungen der Nationalrat; sie treten mit 1. November 2026 in Kraft.
Die Novelle ändert drei Gesetze: das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und die Strafprozeßordnung 1975 (StPO). Das Gesetz trägt die parlamentarischen Referenzen RV 625 AB 638 S. 101 (GP XXVIII) und BR: AB 11880 S. 997 sowie die CELEX-Nr. 32016L0800; unterzeichnet ist es von Van der Bellen und Bundeskanzler Stocker. Während der Großteil der Bestimmungen mit 1. November 2026 in Kraft tritt, treten § 18c Abs. 7, § 101 Abs. 4 und 5 sowie § 154 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft.
Sprach- und Videotelefonie statt bloßer Telefongespräche
Kernstück für die Insassen ist die Neufassung des § 96a erster Satz: Strafgefangenen sind Sprach- und Videotelefonie zu ermöglichen, insbesondere mit Angehörigen, gesetzlichen Vertretern, sozialen Einrichtungen, öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen nach § 90b Abs. 4 bis 6. Flankierend wird in § 86 Abs. 1 klargestellt, dass der Verkehr mit der Außenwelt nicht nur schriftlich, sondern auch unter Verwendung technischer Einrichtungen zur gleichzeitigen Wort- und Bildübertragung zulässig ist.
Der Begriff ersetzt in den Überschriften der §§ 86 und 96a sowie in § 86 Abs. 2, § 103 Abs. 3, § 109 Z 3 und § 112 Abs. 1 und 2 durchgängig das Wort „Telefongespräche“. Nach dem neu gefassten § 98 Abs. 1 ist von einer Ausführung abzusehen, wenn ihr Zweck aus Sicht der ersuchenden Behörde oder Sicherheitsdienststelle durch ein Vorgehen nach § 97 oder durch Wort- und Bildübertragung erreicht werden kann.
Fahndung: Observation, Kontenauskunft und Nachrichtenüberwachung
Der neue § 106 Abs. 2a ermächtigt die Sicherheitsbehörden neben der Fahndung zu einem ganzen Bündel von Maßnahmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt des Geflohenen ermittelt werden kann:
- Erkundigung
- Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen, Datenträgern und Daten
- Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sowie Auskunft aus dem Kontenregister
- Identitätsfeststellung sowie Durchsuchung von Orten und Gegenständen
- Observation und verdeckte Ermittlung
- Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung, Überwachung von Nachrichten sowie optische und akustische Überwachung von Personen
Für die schwereren Eingriffe – Observation nach § 130 Abs. 3 StPO, verdeckte Ermittlung, Briefbeschlagnahme, Nachrichtenauskunft und -überwachung, Lokalisierung, Anlassdatenspeicherung und optische Überwachung – muss die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat erfolgt sein, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Zuständig für Anordnung und Durchführung ist das Gericht nach § 16 Abs. 2 Z 8, das nach der neuen Bestimmung auch über die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls und die Erwirkung der Auslieferung geflohener Strafgefangener entscheidet.
Ergänzt wird das durch § 15b Abs. 4a: Ist ein Verurteilter oder Strafgefangener flüchtig, hat der Anstaltsleiter alle relevanten Informationen und personenbezogenen Daten an die Sicherheitsbehörde zu übermitteln, die für die Aufenthaltsermittlung benötigt werden. Droht nach § 106 Abs. 3 eine unmittelbare Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen einer konkreten Person, muss der Anstaltsleiter die Sicherheitsbehörde unverzüglich verständigen und ihr bekannte Kontaktdaten der gefährdeten Person bekannt geben.
Abschiebung statt Strafvollzug
Der neue § 133b erlaubt dem Vollzugsgericht ein vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug auch dann, wenn der Verurteilte zur Ausreise verpflichtet ist und es sich nicht um einen EWR-Bürger, Schweizer Bürger, begünstigten Drittstaatsangehörigen oder Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen EU-Mitgliedstaates handelt. Die zuständige Fremdenbehörde hat den Verurteilten zu übernehmen und die Abschiebung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 sicherzustellen; Justizanstalt und Vollzugsgericht sind über den Vollzug zu informieren. Scheitert die Abschiebung oder kehrt der Verurteilte während des Einreiseverbots zurück, ist er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder in Haft zu nehmen und in die nächstgelegene Justizanstalt zu überstellen.
Nach § 133a verweist die Bestimmung nicht mehr auf das Asylgesetz, sondern auf das Fremdenpolizeigesetz 2005; zudem wird der Katalog der Delikte, bei denen ein vorläufiges Absehen ausgeschlossen ist, auf eine lange Reihe von Straftaten nach dem StGB erweitert. § 4 Abs. 2 setzt für das Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung eine Höchstfrist: Zwischen Beschlussfassung und Absehen dürfen nicht mehr als sechs Monate liegen.
Sicherheitskontrollen, Forschung und Jugendstrafrecht
Der neue § 101b regelt Sicherheitskontrollen in Justizanstalten: Sie können unter Verwendung technischer Hilfsmittel erfolgen, Fahrzeuge, Taschen und Behältnisse sind wenigstens stichprobenweise zu durchsuchen, und bei Personen, die eine Anstalt betreten, ist eine Durchsuchung der Oberbekleidung zulässig. § 101b Abs. 4 schreibt die möglichst schonende Durchführung und die Zuständigkeit von Bediensteten des Geschlechts der betroffenen Person oder eines Arztes vor.
Weitere Neuerungen: § 14b verpflichtet das Bundesministerium für Justiz, den Straf- und Maßnahmenvollzug zu evaluieren und wissenschaftlich zu begleiten; § 20a erlaubt die Betrauung Dritter mit Betreuungs- und Ausbildungsmaßnahmen; § 71a verankert medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in den Justizanstalten. Im Jugendgerichtsgesetz 1988 darf die Ordnungsstrafe des Hausarrests über jugendliche Strafgefangene nicht mehr verhängt werden, und in der StPO wird klargestellt, dass die Untersuchungshaft nicht angeordnet oder fortgesetzt werden darf, wenn sie zur Bedeutung der Sache oder zur zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht.
Bedeutung
Für Angehörige von Häftlingen bringt die Novelle erstmals einen Rechtsanspruch auf Bildverbindung, für Verteidiger und Betreuungseinrichtungen kürzere Wege. Für geflohene Strafgefangene bedeutet sie eine Annäherung an das Ermittlungsregime der StPO – mit richterlicher Genehmigung, aber bis hin zu Observation und Nachrichtenüberwachung. Mit dem 1. November 2026 müssen sich Justizanstalten, Fremdenbehörden und Sicherheitsbehörden auf die neuen Verfahren eingestellt haben.
Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil I, Nr. 91 vom 29. Oktober 2026, Bundesgesetz: Strafvollzugsnovelle 2026 (amtliche Referenz: BGBl. I Nr. 91/2026).