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Österreichisches Bundesgesetzblatt · 29 Oct 2026 · 5 vistas

Österreich schafft eigene Straftatbestände gegen Organhandel und Ausbeutung von Menschenhandelsopfern

Por FactBox Admin

Österreich schafft eigene Straftatbestände gegen Organhandel und Ausbeutung von Menschenhandelsopfern

Österreich erhält eigene Straftatbestände gegen Organhandel. Das Strafrechtsänderungsgesetz 2026 ist am 29. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil I, als Nr. 92/2026 veröffentlicht worden und fügt dem Strafgesetzbuch einen neuen 3a. Abschnitt „Organhandel und verwandte strafbare Handlungen“ ein. Die neuen Bestimmungen treten mit 1. November 2026 in Kraft.

Beschlossen hat die Novelle der Nationalrat (NR: GP XXVIII RV 624 AB 637 S. 101), der Bundesrat hat zugestimmt (BR: AB 11882 S. 997). Unterzeichnet ist das Gesetz von Bundespräsident Van der Bellen und Bundeskanzler Stocker. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. Nr. L 2024/1712 vom 24. Juni 2024); im Kopf des Kundmachungsblatts ist die CELEX-Nr. 32024L1712 angeführt.

Ein neuer Abschnitt mit bis zu fünf Jahren Haft

Der neue 3a. Abschnitt regelt in den §§ 110a bis 110c StGB erstmals einen eigenständigen Deliktskatalog. Er gilt für menschliche Organe im Sinn des § 3 Z 6 des Organtransplantationsgesetzes (OTPG, BGBl. I Nr. 108/2012); der Organspender selbst ist nach diesen Bestimmungen nicht zu bestrafen (§ 110a). Die Strafdrohungen im Überblick:

  • § 110b Abs. 1: Entnahme eines Organs bei einer lebenden oder verstorbenen Person, für die dem Spender oder einem Dritten ein Vermögensvorteil angeboten, versprochen oder gewährt wurde – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
  • § 110b Abs. 2: Anwerben eines Spenders oder Empfängers in Bereicherungsabsicht – bis zu zwei Jahren.
  • § 110b Abs. 4 und 5: Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung – sechs Monate bis fünf Jahre (Abs. 1) bzw. bis zu drei Jahren (Abs. 2).
  • § 110c Abs. 1 und 2: Transplantieren oder anderweitige Verwendung eines ohne Einwilligung des lebenden Spenders oder durch eine strafbare Handlung erlangten Organs sowie dessen Präparieren, Konservieren, Aufbewahren, Befördern, Ein- und Ausführen, Annehmen oder Übertragen – bis zu drei Jahren.
  • § 110c Abs. 3: dieselben Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung – sechs Monate bis fünf Jahre.

Ausdrücklich kein Vermögensvorteil sind nach § 110b Abs. 3 Entschädigungen für Verdienstentgang und andere berechtigte Aufwendungen lebender Spender sowie Zahlungen bei Eintritt eines Schadens, der nicht unausweichlich mit der Organentnahme verbunden ist. Damit bleibt die Aufwandsentschädigung von der Strafbarkeit ausgenommen, das kommerzielle Geschäft mit Organen nicht.

Dienstleistungen von Opfern und Schutz Minderjähriger

Flankierend verschärft das Gesetz die Regeln gegen Menschenhandel. Der neue § 104b stellt die Inanspruchnahme einer Dienstleistung einer Person, die zu deren Erbringung ausgebeutet wird, unter Strafe, wenn der Täter weiß, dass die Person ein Opfer von Menschenhandel nach § 104a ist; angedroht sind bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. In § 104a Abs. 3 wird der Begriff der Ausbeutung auf Zwangsheirat, Leihmutterschaft und rechtsmissbräuchliche Adoption erweitert; erfasst sind nun auch die Entnahme von Gewebe, Zellen, Blut oder Blutbestandteilen.

Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen wird dem § 90 ein Abs. 4 angefügt: In die Entnahme eines Organs bei einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann nicht eingewilligt werden. Neu ist zudem § 190 Abs. 1a – die Organentnahme bei einer verstorbenen Person trotz ausdrücklicher Ablehnungserklärung des Verstorbenen oder seines gesetzlichen Vertreters ist mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit bis zu drei Jahren (§ 190 Abs. 1b).

Weltweiter Geltungsanspruch und Inkrafttreten

Die Ermittlungsbehörden erhalten weitere Instrumente. In § 278 Abs. 2 werden die §§ 110b, 110c und 190 Abs. 1a in den Katalog jener Delikte aufgenommen, die als kriminelle Vereinigung oder kriminelle Organisation begangen werden können. § 64 Abs. 1 Z 4a dehnt die österreichische Gerichtsbarkeit auf Taten im Ausland aus: auf Organentnahmen ohne Einwilligung des lebenden Spenders, auf finanziell motivierte Organentnahmen und Vermittlungstätigkeiten nach § 110b sowie auf Handel mit oder Verwendung von unerlaubt entnommenen Organen nach § 110c. An die Stelle des Wortes „Sklavenhandel“ tritt im selben Tatbestand das Wort „Sklaverei“.

Dasselbe Gesetz benennt den fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils und die Überschrift des § 52b von „Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ auf „Völkerstraftaten“ um und ergänzt § 321f Abs. 1 um Waffen, deren Splitter im Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können, sowie um Laserwaffen, die eigens zur dauerhaften Erblindung entworfen sind. Die Inkrafttretensregel des neuen § 325 nennt für alle diese Bestimmungen den 1. November 2026 – zwei Tage nach der Kundmachung.

Für Spitäler und Transplantationszentren bedeutet das eine engmaschigere Dokumentations- und Prüfpflicht entlang der gesamten Kette von der Spendermeldung bis zur Transplantation, weil bereits die Aufbewahrung oder der Transport eines unrechtmäßig entnommenen Organs strafbar ist. Für die Transplantationsmedizin und die Ermittlungsbehörden gilt die neue Rechtslage ab November 2026.


Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, BGBl. I Nr. 92/2026 vom 29. Oktober 2026, Teil I, S. 1 (amtliche Referenz: BGBl. I Nr. 92/2026).