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Österreichisches Bundesgesetzblatt · 02 Oct 2026 · 36 vistas

Neue Verordnung regelt einheitliche Ausbildung des Bibliothekspersonals an drei Universitäten

Por FactBox Admin

Neue Verordnung regelt einheitliche Ausbildung des Bibliothekspersonals an drei Universitäten

Die Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung hat die Verordnung über die einheitliche Ausbildung für das Bibliothekspersonal der Universitäten (Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung – UBPAV) erlassen. Kundgemacht wurde sie im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, Nr. 291/2026, ausgegeben am 2. Oktober 2026. Sie tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Rechtsgrundlage ist § 101 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026. Die Verordnung regelt die Berufsausbildung des Bibliothekspersonals an Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG und betrifft damit sämtliche Universitätsbibliotheken. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die einheitliche Ausbildung für das Bibliothekspersonal der Universitäten, BGBl. II Nr. 377/2014, außer Kraft. Unterzeichnet ist der Text von Holzleitner.

Zwei Ausbildungswege für hoch und mittel qualifizierte Tätigkeiten

Die Berufsausbildung ist zweistufig aufgebaut. Für hoch qualifizierte Tätigkeiten ist der interuniversitäre Universitätslehrgang „Library and Information Studies“ vorgesehen, der an den Universitäten Graz, Innsbruck und Wien in Kooperation mit der Österreichischen Nationalbibliothek eingerichtet ist und 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. Zulassungsvoraussetzung ist die allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 UG; Angehörige des Bibliothekspersonals einer Universität werden mit Genehmigung des jeweiligen Rektorats nach Rücksprache mit der Bibliotheksleitung zugelassen, Personen von außerhalb nur auf Vorschlag der Lehrgangsleitung.

Vermittelt werden Kompetenzen aus den Bereichen Digitalisierung, Bibliotheksmanagement, Informationsorganisation, Metadaten, Recherche, Wissenstransfer und Bibliotheksinformatik, ergänzt durch Berufspraxis und ein Projekt. Die näheren Regelungen trifft das Curriculum des Lehrgangs.

Der Basislehrgang „Bibliothek, Information und Dokumentation“ deckt mittlere qualifizierte Tätigkeiten ab und wird an denselben drei Universitäten selbständig oder in Kooperation durchgeführt; die Grundlagen der Zusammenarbeit sind in einem Kooperationsvertrag festzulegen. Die theoretische Ausbildung umfasst 240 Unterrichtseinheiten von jeweils 45 Minuten. Zulassungsvoraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss der 9. Schulstufe, über den Abschluss wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt. Eine vergleichbare Ausbildung aus einem EU-Mitgliedstaat ist von der jeweiligen Universität anzuerkennen.

Zuschüsse von 3 600 Euro und 1 950 Euro pro Person

Zur Sicherstellung einer qualitätsvollen und einheitlichen Berufsausbildung gewährt das Ministerium der Universität einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten. Die Voraussetzungen sind:

  • die auszubildende Person ist bereits in einschlägiger Verwendung an einer Universitätsbibliothek,
  • das Arbeitsverhältnis ist unbefristet mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50 vH abgeschlossen,
  • die auszubildende Person besucht eine Ausbildung gemäß § 2 oder § 3 der Verordnung.

Die Beträge im Überblick:

  • 3 600 Euro pro Person für den Universitätslehrgang „Library and Information Studies“,
  • 1 950 Euro pro Person für den Basislehrgang „Bibliothek, Information und Dokumentation“.

Die Universitäten müssen dem Ministerium bis 30. Juni jeden Jahres melden, wie viele auszubildende Personen in den nächsten Universitätslehrgang beziehungsweise Basislehrgang entsendet werden sollen. Die Anzahl der bezuschussten Ausbildungsplätze legt die Bundesministerin oder der Bundesminister fest.

Arbeitsgemeinschaft und anrechenbare Lehrberufe

Für die Sicherstellung und Weiterentwicklung der Ausbildung wird die Arbeitsgemeinschaft Bibliothekspersonalausbildung mit insgesamt neun Mitgliedern eingerichtet. Sie wird von einem Vorsitzenden geleitet, der vom Ministerium bestellt wird, und setzt sich aus je einem Mitglied und Ersatzmitglied der Universitäten Graz, Innsbruck und Wien sowie der Österreichischen Nationalbibliothek zusammen. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre; die konstituierende Sitzung ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten einzuberufen, die Geschäftsordnung mit mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder zu beschließen, wofür mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss.

Die erfolgreiche Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin“ gemäß BGBl. II Nr. 43/2020 oder ein gleichzuhaltendes ausländisches Prüfungszeugnis gemäß § 27a des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt die Ausbildung gemäß § 3.

Mit der neuen Verordnung erhalten die Universitätsbibliotheken erstmals seit 2014 wieder eine aktualisierte, bundesweit einheitliche Grundlage für die Qualifizierung ihres Personals. Beschäftigte, die bereits an einer Universitätsbibliothek tätig sind, profitieren von fixierten Zuschüssen und klar geregelten Zulassungswegen; die Universitäten müssen ihre Ausbildungsplanung künftig jährlich bis 30. Juni an das Ministerium melden.


Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, Nr. 291 vom 2. Oktober 2026, Verordnung, S. 1 (amtliche Referenz: BGBl. II Nr. 291/2026).