Österreichisches Bundesgesetzblatt · 27 Oct 2026 · 5 vistas
Justizministerium verordnet neues Studium für Führungskräfte der Justizwache in Graz
Por FactBox Admin

Die Bundesministerin für Justiz, Sporrer, hat die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E1 im Justizressort neu geregelt. Die Grundausbildungsverordnung E1-BMJ wurde am 27. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich (Teil II, Nr. 310/2026) veröffentlicht und tritt mit 1. November 2026 in Kraft. Führungskräfte der Justizwache durchlaufen damit künftig ein 36 Monate dauerndes Studium mit 180 ECTS an der Universität Graz.
Rechtsgrundlage der Verordnung sind die §§ 23 bis 31 und 144 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2026. Inhaltlich sollen Auszubildende nach § 2 „durch die Vermittlung von wissenschaftlichen Methoden bei gleichzeitiger Betonung der Praxisorientierung zu leitenden Justizwachebediensteten ausgebildet“ werden. Das Curriculum des Studiengangs „Recht, Wirtschaft, Gesellschaft im digitalen Wandel“ mit dem Schwerpunkt „Sicherheit und Strafvollzug“ der Universität Graz bildet einen integralen Bestandteil der Verordnung.
36 Monate und 180 ECTS an der Universität Graz
Die theoretischen Inhalte sind laut § 6 in Form eines Studiengangs zu vermitteln, der eine Gesamtdauer von 36 Monaten (sechs Studiensemestern) nicht überschreiten soll und einem Arbeitsaufwand von 180 ECTS entspricht. Teile davon können modular strukturiert sowie hybrid und über e-learning abgehalten werden; studienfreie Zeiten dienen der Schulung am Arbeitsplatz und der Einführung in mögliche künftige Verwendungen. Während der Grundausbildung darf keine dienstliche Heranziehung zur regulären oder unterstützenden Dienstverrichtung in der Stammanstalt erfolgen.
Die Leitung der Lehrgänge liegt beim Bundesministerium für Justiz, das sich für die unmittelbare Durchführung der Strafvollzugsakademie als zentraler Bildungseinrichtung des Straf- und Maßnahmenvollzugs bedienen kann. Für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden ist ein individueller schriftlicher Ausbildungsplan festzulegen. Die praktischen Zeiten sind tunlichst in allen Formen des Vollzugs zu absolvieren, wobei folgende Anstaltstypen zu durchlaufen sind:
- Strafvollzugsanstalten
- gerichtliche Gefangenenhäuser
- forensisch-therapeutische Zentren
Nach jeder Zuteilung erstattet die Anstaltsleitung einen detaillierten Bericht über die Erreichung der Ausbildungsziele; zu Beginn und am Ende jeder Ausbildungsstation ist ein Ausbildungsgespräch zu führen.
Auswahlverfahren mit fachlichem, körperlichem und psychologischem Teil
Die Zulassung hängt neben den Erfordernissen der Z 8.16 der Anlage 1 zum BDG 1979 vom Ergebnis eines mehrphasigen Auswahlverfahrens ab, das das Bundesministerium für Justiz durchführt und in dem auch die bisherige Dienstleistung zu berücksichtigen ist. Die Auswahltests gliedern sich in einen fachlichen, einen körperlichen (Fitness und Motorik) und einen eignungspsychologischen Teil. Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die verfügbaren Plätze, entscheidet die erreichte Punktezahl; bei Punktegleichheit wird unter Bedachtnahme auf die §§ 11c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes und den Frauenförderungsplan für das Justizressort (BGBl. II Nr. 31/2024) gereiht, ansonsten nach der längeren tatsächlichen Dienstzeit. Ein bestandener Auswahltest gilt nur für den betreffenden Lehrgang.
Die erforderliche praktische Verwendung muss in einer Justizanstalt oder einer anderen Organisationseinheit des Strafvollzugs absolviert worden sein; in begründeten Ausnahmefällen kann eine andere Verwendung anerkannt werden. Wer wegen Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz 1979, wegen Karenz, Teilzeitbeschäftigung oder Herabsetzung der Wochendienstzeit an der Teilnahme gehindert ist, ist zum unmittelbar folgenden Lehrgang neuerlich zuzulassen. Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen können auch Bedienstete anderer Gebietskörperschaften teilnehmen.
Bachelorarbeit, Zwischenkonferenz und Dienstprüfung
Die Auszubildenden haben eine Bachelorarbeit nach den Vorgaben der Universität Graz zu verfassen, deren Thema möglichst eine wesentliche Bedeutung für die Straf- und Maßnahmenvollzugsverwaltung haben soll. Spätestens nach der Hälfte der Ausbildungsdauer ist eine Zwischenkonferenz einzuberufen, in der über die Fortsetzung oder den Ausschluss beraten wird. Ein Ausschluss ist zwingend, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr vorliegt oder das Ausbildungsziel nicht erreichbar erscheint.
Der Abschluss ist durch den Studiengang und die Dienstprüfung nachzuweisen. Die mündliche Gesamtprüfung wird vor einem Prüfungssenat aus drei Mitgliedern abgelegt, wobei die Abschlussarbeit zu präsentieren ist und die Module F.3 und G.3 sowie die Prüfungsgegenstände der Anlage 2 zu berücksichtigen sind. Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden, die Reprobationsfrist beträgt mindestens vier Wochen und höchstens drei Monate. Die Prüfungskommission wird von der Ministerin gebildet, ihre Vorsitzende oder ihr Vorsitzender auf fünf Jahre bestellt; im Zeugnis kann der Prüfungserfolg „mit Auszeichnung“ ausgewiesen werden.
Kürzere Ausbildung für Quereinsteiger aus dem Innenministerium
Bedienstete der Verwendungsgruppe E1 des Bundesministeriums für Inneres, die auf eine Planstelle des Exekutivdienstes im Justizressort ernannt werden sollen, haben nach § 15 eine mindestens sechsmonatige interne Ausbildung zu absolvieren. Diese kann unterbleiben, wenn die Grundausbildung nach der neuen Verordnung bereits erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Wirksamkeit der Ausbildung ist nach jedem Lehrgang durch einen externen Bildungsträger zu überprüfen und zu dokumentieren.
Mit dem Inkrafttreten tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 64/2007, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2015, außer Kraft. Bereits erfolgreich abgeschlossene Grundausbildungen gelten als Grundausbildung im Sinne der neuen Regelung, absolvierte Praxiszeiten sind anrechenbar. Vor dem 1. November 2026 begonnene Ausbildungen können nach den neuen Bestimmungen durchgeführt werden, sofern dies zur Erreichung des Ausbildungsziels zweckmäßig erscheint; andernfalls sind sie nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
Für die Leserinnen und Leser bedeutet die Verordnung eine deutlich längere und akademisch fundierte Qualifizierung: Wer eine Führungsfunktion im Straf- und Maßnahmenvollzug anstrebt, muss künftig ein vollständiges Bachelorstudium, ein mehrstufiges Auswahlverfahren und eine kommissionelle Dienstprüfung absolvieren. Die Ausbildung wird damit erstmals formal an einer Universität verankert, während die Praxis in Justizanstalten und die Begleitung durch die Strafvollzugsakademie erhalten bleiben.
Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, Nr. 310/2026, ausgegeben am 27. Oktober 2026, S. 1–5 (amtliche Referenz: BGBl. II Nr. 310/2026).