Österreichisches Bundesgesetzblatt · 05 Nov 2026 · 7 vistas
Justizministerium setzt Pauschalvergütung für Anwälte in Langzeitverfahren fest
Por FactBox Admin

Die Bundesministerin für Justiz, Sporrer, hat die gesonderte Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren erbrachten Leistungen für das Jahr 2021 mit insgesamt 759,85 Euro festgesetzt. Die Verordnung trägt den Titel „Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für das Jahr 2021“. Veröffentlicht wurde sie im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, als BGBl. II Nr. 318/2026 mit Ausgabedatum 5. November 2026.
Rechtsgrundlage und Zustandekommen
Die Verordnung stützt sich auf § 47 Abs. 5 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I, mit dem die Rechtsanwaltsordnung zuletzt geändert wurde. Erlassen wurde sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit dem Hauptausschuss des Nationalrats.
Damit liegt die förmliche Rechtsgrundlage für eine Zahlung des Bundes vor, die nicht im ordentlichen Gebührenanfall der Verfahrenshilfe, sondern als gesonderte Pauschalvergütung für eine bestimmte Fallgruppe der bestellten Rechtsanwaltschaft verankert ist. Inhaltlich betroffen sind zwei Verweisungsketten: die Bestellung nach § 45 RAO und die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer nach § 16 Abs. 4 RAO.
Die Festsetzung im Einzelnen
Der Verordnungstext selbst besteht aus einer einzigen verfügenden Bestimmung. Die darin geregelten Eckpunkte:
- Höhe der Pauschalvergütung: insgesamt 759,85 Euro
- Zahlungspflichtiger: der Bund
- Bezugszeitraum: Leistungen für das Jahr 2021
- Anspruchsberechtigte: nach § 45 RAO bestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
- Betroffene Verfahren: überdurchschnittlich lang dauernde Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO
- Zahlungsart: gesonderte Zahlung nach § 47 Abs. 5 RAO
- Rechtsgrundlage: § 47 Abs. 5 RAO, RGBl. Nr. 96/1868
- Amtliche Referenz: BGBl. II Nr. 318/2026
- Ausgabedatum des Bundesgesetzblattes: 5. November 2026
Der Betrag ist als Gesamtsumme und nicht als Einzelbetrag pro Verfahren oder pro Rechtsanwältin beziehungsweise Rechtsanwalt ausgewiesen. Die Verordnung enthält darüber hinaus keine weitere Bestimmung, insbesondere keine Regelung über Auszahlungsmodalitäten oder über die Aufteilung des Gesamtbetrags.
Bedeutung für Rechtsanwaltschaft und Justizhaushalt
Mit der Festsetzung erhält die betroffene Gruppe der bestellten Rechtsanwaltschaft erstmals für das Bezugsjahr 2021 eine bezifferte Grundlage für die gesonderte Bundesvergütung in Fällen besonders langer Verfahrensdauer. Für die Rechtsanwaltskammern und die betroffenen Verfahrensbeteiligten ist damit die bisher offene Größe der Leistungsabgeltung des Bundes geklärt. Zugleich wird der budgetäre Rahmen, den der Bund für diese Konstellation zu tragen hat, mit 759,85 Euro beziffert.
Die Verordnung wurde von der Bundesministerin für Justiz unterfertigt und trägt die Namenszeichnung Sporrer. Sie ist Teil II des Bundesgesetzblattes zugeordnet, der Rubrik der Verordnungen. Für die Verwaltungspraxis bedeutet die Verlautbarung, dass die gesonderte Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 5 RAO für das Jahr 2021 nunmehr in der im amtlichen Blatt veröffentlichten Höhe vollstreckbar feststeht und nicht mehr der Ableitung aus allgemeinen Vergütungsregeln bedarf.
Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, Nr. 318/2026 vom 5. November 2026, Verordnung, (amtliche Referenz: BGBl. II Nr. 318/2026).