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Österreichisches Bundesgesetzblatt · 29 Oct 2026 · 8 vistas

FMA kann Drittlandbanken künftig zum Betrieb über österreichische Tochter zwingen

Por FactBox Admin

FMA kann Drittlandbanken künftig zum Betrieb über österreichische Tochter zwingen

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) darf ausländische Kreditinstitute, die in Österreich über eine Zweigstelle tätig sind, künftig verpflichten, stattdessen eine Tochtergesellschaft mit Sitz in Österreich zu gründen und dafür eine Konzession zu beantragen. Grundlage ist die am 29. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Novelle BGBl. I Nr. 93/2026, mit der das Bankwesengesetz (BWG) um einen neuen Abschnitt IIIa für Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute ergänzt wird. Die zentralen Bestimmungen der §§ 19a bis 19e sowie § 19g treten mit 11. Jänner 2027 in Kraft.

Ein Bündel von acht Gesetzen

Das Gesetzespaket, das der Nationalrat beschlossen hat, ändert acht Materien: das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapierfirmengesetz (WPFG), das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) und das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz. Damit werden die Richtlinie (EU) 2024/1619 und die Richtlinie (EU) 2024/2994 umgesetzt; das Blatt verweist zudem auf die CELEX-Nummern 32024L1619, 32024L2994 und 32026L0374. Die meisten übrigen Bestimmungen treten bereits mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, also am 30. Oktober 2026, in Kraft. Unterzeichnet ist das Gesetz von Bundespräsident Alexander Van der Bellen und Bundeskanzler Christian Stocker.

Die Schwellen für den Tochterzwang

§ 19d BWG ermächtigt die FMA, den Tochterzwang anzuordnen, wenn zumindest einer von drei Fällen vorliegt:

  • Die Zweigstelle führt oder führte Tätigkeiten nach Art. 47 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU mit Kunden oder Gegenparteien in anderen Mitgliedstaaten durch.
  • Die Zweigstelle erfüllt die Indikatoren für Systemrelevanz nach Art. 131 Abs. 3 der Richtlinie oder wird gemäß § 19e als systemrelevant bewertet und stellt erhebliche Risiken für die Finanzstabilität in Österreich oder in der Union dar.
  • Der Gesamtbetrag der Vermögenswerte aller Zweigstellen derselben Drittlandsgruppe in der Union beträgt mindestens 40 Milliarden Euro, oder die österreichische Zweigstelle selbst hält mindestens 10 Milliarden Euro.

Von der Befugnis darf die Behörde erst nach Anwendung gelinderer Maßnahmen Gebrauch machen, insbesondere nach § 19e sowie den aufsichtsrechtlichen Instrumenten der §§ 70, 70b, 70c und 70d BWG. Vorher sind die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Behörden jener Mitgliedstaaten zu konsultieren, in denen die Drittlandsgruppe weitere Zweigstellen oder Tochterinstitute unterhält. Die Bewertung der Systemrelevanz nach § 19e greift, wenn die Zweigstellen einer Drittlandsgruppe in der Union im Durchschnitt der drei vorangegangenen Berichtszeiträume oder in mindestens drei von fünf Berichtszeiträumen 40 Milliarden Euro an Vermögenswerten halten; Zentralbankgeschäfte mit dem ESZB bleiben dabei außer Betracht.

Eigene Bücher, eigene Meldungen

§ 19c BWG verpflichtet inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute zu einem Register, das alle im Bundesgebiet verbuchten oder initiierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erfasst und eine autonome Verwaltung ermöglicht. Die Buchungsgrundsätze sind zu dokumentieren und vom Leitungsgremium des Unternehmens an der Spitze zu genehmigen; eine unabhängige, schriftlich begründete Stellungnahme zur Einhaltung ist regelmäßig an die FMA zu übermitteln. Nach § 19f BWG kommen umfangreiche Meldepflichten hinzu, etwa zu Risikokonzentrationen, internen Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze, Sanierungsplänen und Geschäftsstrategie. Zweigstellen der Klasse 1 melden mindestens zweimal jährlich, jene der Klasse 2 mindestens einmal jährlich. Die Einstufung nach § 19a BWG richtet sich nach der Schwelle von 5 Milliarden Euro verbuchter oder initiierter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie nach Privatkundeneinlagen von über 50 Millionen Euro oder mindestens 5 Prozent der Gesamtverbindlichkeiten.

Bewilligungspflicht für Wertpapierfirmen

Für Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen schafft § 7a WAG 2018 eine neue Bewilligungspflicht der FMA. Sie gilt unter anderem für:

  • jede Verschmelzung oder Vereinigung von Wertpapierfirmen untereinander oder mit Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
  • jede Änderung der Rechtsform,
  • die Errichtung von Zweitstellen in einem Drittland,
  • die Spaltung nach SpaltG oder GenSpaltG sowie grenzüberschreitende Spaltungen,
  • Verschmelzungen mit Unternehmen, die keine Wertpapierfirmen sind, sofern es sich nicht um Tochterunternehmen handelt.

Solche Bewilligungen dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorliegen; das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über derartige Eintragungen auch der FMA zuzustellen. Parallel wird das BWG um einen zweiten Unterabschnitt zu prudenziell relevanten Transaktionen erweitert: Die §§ 20k bis 20p regeln Verschmelzungen und Spaltungen von Kreditinstituten und Finanzholdinggesellschaften, samt Anzeige, Beurteilung, Beurteilungskriterien, Behördenzusammenarbeit und Maßnahmen bei Durchführung ohne Genehmigung.

Was das für den Standort bedeutet

Für in Österreich tätige Drittlandbanken wird die Zweigstelle damit von einer bloßen Außenstelle zu einer Einheit mit eigener Buchhaltung, eigenen Meldewegen und einem möglichen Umbau in eine Tochtergesellschaft. Betroffen sind Häuser, deren Gruppen über die Union gerechnet auf die 40-Milliarden-Euro-Schwelle kommen oder deren Wiener Zweigstelle die 10-Milliarden-Euro-Marke erreicht. Die Entscheidung über den Tochterzwang liegt bei der FMA, die dabei mit EBA und den Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenarbeiten muss; die Oesterreichische Nationalbank wird bei den technischen Mindestanforderungen der Meldungen angehört. Für Wertpapierfirmen bedeutet die neue Bewilligungspflicht, dass Fusionen und Spaltungen künftig vor dem Vollzug aufsichtlich geprüft werden.


Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, BGBl. I Nr. 93/2026 vom 29. Oktober 2026, Teil I, S. 1–48 (amtliche Referenz: BGBl. I Nr. 93/2026).