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Österreichisches Bundesgesetzblatt · 14 Oct 2026 · 5 vistas

FMA erweitert Meldepflichten für granulare Kreditdaten ab März 2027

Por FactBox Admin

FMA erweitert Meldepflichten für granulare Kreditdaten ab März 2027

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat die Granulare Kreditdatenerhebungsverordnung 2018 geändert und den Kreis der meldepflichtigen Institute neu gefasst. Die Verordnung wurde am 14. Oktober 2026 im Österreichischen Bundesgesetzblatt, Teil II, als BGBl. II Nr. 300/2026 kundgemacht. Die zentralen Neuregelungen treten mit 1. März 2027 in Kraft.

Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 75 Abs. 4 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2026. Geändert wird die Granulare Kreditdatenerhebungsverordnung – GKE V 2018, BGBl. II Nr. 170/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024. Die Verordnung ist von Ettl und Kühnel gezeichnet.

Erweiterter Kreis der meldepflichtigen Institute

§ 1 der Verordnung wird samt Überschrift neu gefasst und regelt die Begriffsbestimmungen. Als meldepflichtige Institute gelten demnach:

  • CRR-Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2026/90576 vom 17. Juli 2026;
  • CRR-Finanzinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgenommen Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 derselben Verordnung.

Damit werden die Melde- und Berichtspflichten auf einen breiteren Kreis österreichischer Institute erstreckt, während Holdinggesellschaften ausdrücklich ausgenommen bleiben.

Neue Definitionen von Gegenpartei und verbundenen Kunden

§ 1 definiert auch die zentralen Bezugsbegriffe neu. Die Gruppe verbundener Kunden folgt nun Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Berichtsmitgliedstaat, Institutionelle Einheit und Rechtsträger werden über Art. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) bestimmt.

Der Begriff der Gegenpartei umfasst künftig fünf Fallgruppen:

  • Gläubiger oder Anteilseigner;
  • Schuldner oder Emittent;
  • die den Risikopositionen zugeordnete natürliche Person oder institutionelle Einheit eines Rechtsträgers;
  • Referenzschuldner von Referenzwerten;
  • Begünstigter.

Zusätzlich entfällt der letzte Satz des § 2 Abs. 3. In § 3 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und c“, in § 3 Abs. 2 sowie in § 4 entfällt jeweils die Wortfolge „und d“.

Inkrafttreten und Meldestichtage

§ 4 Abs. 2 Z 1 wird neu gefasst: Erfasst werden Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in Österreich, wenn das Mitglied dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet ist oder die zu meldende Gruppe verbundener Kunden für das meldepflichtige Institut einen Großkredit gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellt.

Für das Inkrafttreten gilt eine gestaffelte Regelung:

  • § 4 Abs. 2 Z 1 in der Fassung dieser Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft;
  • § 1 samt Überschrift, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 5 treten mit 1. März 2027 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2027 anzuwenden;
  • der letzte Satz des § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2027 außer Kraft.

Für die betroffenen Institute bedeutet die Novelle eine Anpassung ihrer Melde- und Berichtssysteme an die neuen Begriffsbestimmungen und den erweiterten Adressatenkreis. Die erste Meldung nach neuem Recht ist zum Stichtag 31. März 2027 fällig; bis dahin bleibt die bisherige Fassung der GKE V 2018 maßgeblich.


Quelle: Österreichisches Bundesgesetzblatt, Teil II, Nr. 300 vom 14. Oktober 2026, Verordnung: Änderung der Granularen Kreditdatenerhebungsverordnung (amtliche Referenz: BGBl. II Nr. 300/2026).