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Österreichisches Bundesgesetzblatt · 30 Oct 2026 · 8 vistas

Finanzministerium senkt Mineralölsteuer für November 2026 bei Benzin und Gasöl

Por FactBox Admin

Finanzministerium senkt Mineralölsteuer für November 2026 bei Benzin und Gasöl

Der Bundesminister für Finanzen senkt die Mineralölsteuer auf die beiden gängigsten Treibstoffe für den Monat November 2026. Die am 30. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich veröffentlichte Treibstoffpreisabfederungsverordnung November 2026 setzt 415 Euro je 1.000 Liter Benzin und 330 Euro je 1.000 Liter Gasöl fest. Die ermäßigten Sätze gelten für Treibstoff, dessen Steuerschuld nach dem 31. Oktober 2026 und vor dem 1. Dezember 2026 entsteht, also wirtschaftlich für den gesamten November.

Rechtsgrundlage und Zweck der Verordnung

Die Verordnung stützt sich auf § 64 Abs. 5 des Mineralölsteuergesetzes 2022 (MinStG 2022), BGBl. Nr. 630/1994, in der Fassung der letzten Änderung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2026. Als Gegenstand nennt § 1 ausdrücklich die „nähere Regelung der temporären Ermäßigung der Steuersätze“ nach den §§ 3 und 64 des Gesetzes.

Das erklärte Ziel ist die „Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei besonders gängigen Treibstoffen“. Der Mechanismus ist damit ausdrücklich temporär und an eine außergewöhnliche Preisentwicklung gebunden, nicht an eine dauerhafte Änderung des Steuertarifs.

Formal handelt es sich um eine Verordnung des Finanzministers, nicht um ein Gesetz. Gezeichnet ist der Erlass mit dem Namen Marterbauer; das Dokument trägt die amtliche Referenz BGBl. II Nr. 316/2026 und ist am 30. Oktober 2026 ausgegeben worden, also zwei Tage vor dem Beginn des begünstigten Zeitraums.

Die beiden Steuersätze im Überblick

§ 2 der Verordnung unterscheidet ausschließlich zwei Produktkategorien und nennt für jede die einschlägige Bestimmung des MinStG 2022:

  • Benzin gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a MinStG 2022: 415 Euro je 1.000 Liter
  • Gasöl gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a MinStG 2022: 330 Euro je 1.000 Liter
  • zeitlicher Geltungsbereich: Steuerschuld nach dem 31. Oktober 2026 und vor dem 1. Dezember 2026
  • Rechtsform: Verordnung des Bundesministers für Finanzen
  • amtliche Referenz: BGBl. II Nr. 316/2026, ausgegeben am 30. Oktober 2026

Andere Mineralölprodukte, etwa Heizstoffe außerhalb des Treibstoffbereichs, sind von der Ermäßigung nicht erfasst. Die Verordnung regelt ausschließlich die Steuersätze und enthält keine Bestimmungen über Preise an der Zapfsäule, über eine Weitergabe der Entlastung oder über Meldepflichten für den Handel.

Inkrafttreten unter einer ausdrücklichen Bedingung

§ 3 macht das Inkrafttreten von einer Voraussetzung abhängig: Die Bundesregierung muss für November 2026 eine Verordnung gemäß § 5aa des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992, erlassen haben. Erst dann tritt die Verordnung mit 1. November 2026 in Kraft.

Das Außerkrafttreten ist auf den Ablauf des 30. November 2026 datiert. § 3 enthält jedoch eine Nachlaufregel: Die Verordnung bleibt weiterhin auf Benzin und Gasöl anwendbar, für das die Steuerschuld vor dem 1. Dezember 2026 entsteht. Steuerpflichtige und Lagerbetriebe können die ermäßigten Sätze damit auch für abgegrenzte Mengen anwenden, deren Steuerschuld erst nach dem Monatsende fällig wird.

Für den Fall, dass die Preisverordnung der Bundesregierung für November 2026 nicht zustande kommt, entfaltet die Steuersenkung keine Wirkung. Beide Erlasse sind daher als Paket zu lesen.

Flankierende Margenbegrenzung ebenfalls verlängert

Am selben Tag ist im Bundesgesetzblatt Teil II eine zweite, unmittelbar zusammenhängende Regelung erschienen: die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung zur Margenbegrenzung bei Treibstoffen geändert wird (BGBl. II Nr. 315/2026).

Sie ersetzt in § 5 der Stammverordnung das Datum „31. Oktober“ durch „30. November“ und fügt einen Absatz ein, wonach die geänderte Fassung mit 31. Oktober 2026 in Kraft tritt. Die Verlängerung der Margenbegrenzung ist gemeinsam mit dem Preisgesetz-Teil jene Voraussetzung, an die § 3 der Steuerverordnung anknüpft.

Getragen ist die Margenregelung von der gesamten Regierungsspitze: Die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2026 ist unter anderem von Stocker, Babler, Bauer, Hattmannsdorfer, Holzleitner, Karner, Marterbauer, Schumann, Sporrer, Tanner und Wiederkehr unterzeichnet.

Was die Entlastung für den Alltag bedeutet

Für Pendlerinnen und Pendler, Transporteure und die gesamte Wirtschaft wirkt die Senkung über den Treibstoffpreis, der für einen Monat von einem niedrigeren Steueranteil ausgeht. Der Effekt ist auf November 2026 befristet und endet mit dem Auslaufen der Verordnung; eine Verlängerung über den 30. November hinaus ist im veröffentlichten Text nicht vorgesehen. Wer auf BenzIn, Diesel oder Heizöl für den Betrieb angewiesen ist, sollte den begrenzten Zeitraum und die Bedingung des § 3 im Blick behalten, weil die Entlastung ohne die begleitende Preisverordnung zur Gänze entfällt.


Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, Nr. 316/2026, ausgegeben am 30. Oktober 2026, Verordnung: Treibstoffpreisabfederungsverordnung November 2026 (amtliche Referenz: BGBl. II Nr. 316/2026).