FactBox.

Bundesgesetzblatt · 04 Sep 2026 · 3 vistas

Deutschland erhebt Einspruch gegen Irans Vorbehalte zur Palermo-Konvention

Por FactBox Admin

Die Bundesregierung hat am 7. August 2026 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in dessen Funktion als Verwahrer des Übereinkommens formell Einspruch gegen die Vorbehalte und Erklärungen der Islamischen Republik Iran zur UN-Konvention gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität eingelegt. Die Bekanntmachung vom 27. August 2026 wurde im Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 181 vom 4. September 2026 veröffentlicht. Der Einspruch steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Deutschland und Iran ausdrücklich nicht entgegen.

Hintergrund der Palermo-Konvention

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, bekannt als Palermo-Konvention, ist das zentrale völkerrechtliche Instrument zur Bekämpfung organisierter Kriminalität. Deutschland hat es mit Gesetz vom 2005 ratifiziert (BGBl. 2005 II S. 954, 956). Die Islamische Republik Iran hat ihre Ratifikationsurkunde am 6. August 2025 hinterlegt und dabei umfangreiche Vorbehalte und Erklärungen angebracht, die in der Bekanntmachung vom 13. August 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 227) veröffentlicht wurden.

Die Bundesregierung hat diese Vorbehalte sorgfältig geprüft und kommt zu dem Schluss, dass sie mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar und daher nach Völkerrecht unzulässig sind. Als Rechtsgrundlage nennt die Bekanntmachung ausdrücklich Artikel 19 Buchstabe c des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge.

Die beanstandeten Vorbehalte Irans

Die deutschen Einwände richten sich gegen mehrere Erklärungen Irans, die im Unklaren lassen, inwieweit der Staat die Bindungswirkung des Übereinkommens anerkennt:

  • Die Erklärung, die Artikel 2, 3, 5, 10 und 23 im Einklang mit innerstaatlichen Gesetzen und der Verfassung auszulegen und anzuwenden.
  • Die Erklärung, sich in Fällen, in denen Artikel 14 Absatz 1 im Widerspruch zur Scharia steht, nicht als gebunden zu betrachten.
  • Die Erklärung, die Anwendung der Artikel 15, 16 und 18 zu Auslieferung und Rechtshilfe von Fall zu Fall zu entscheiden, was einen übermäßig weiten Ermessensspielraum schafft.
  • Die Erklärung zum Recht auf Selbstbestimmung von Völkern unter kolonialer Herrschaft, die fälschlich einen Gegensatz zur Kriminalitätsbekämpfung unterstellt und als gegenstandslos bewertet wird.

Breite internationale Unterstützung

Der deutsche Einspruch steht nicht allein. Die Bekanntmachung listet weitere Staaten und Organisationen auf, die ebenfalls Einspruch gegen die iranischen Vorbehalte erhoben haben:

  • Belgien (30. Juli 2026)
  • Europäische Union (23. Juli 2026)
  • Finnland (21. Juli 2026)
  • Frankreich (31. Juli 2026)
  • Litauen (4. August 2026)
  • Niederlande (19. August 2026)
  • Polen (4. August 2026)
  • Portugal (7. August 2026)
  • Schweden (10. August 2026)
  • Schweiz (7. August 2026)
  • Slowenien (5. August 2026)
  • Vereinigte Staaten (11. August 2026)
  • Vereinigtes Königreich (4. August 2026)

Die Bekanntmachung wurde im Auftrag des Auswärtigen Amts von Dr. Julia Monar gezeichnet. Die Vorbehalte und Erklärungen der übrigen Staaten werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht, sondern sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter treaties.un.org einsehbar.

Bedeutung für die Leser

Der Einspruch ist ein diplomatisch bedeutsamer Schritt im internationalen Strafrechtsverkehr: Er stellt klar, dass Deutschland die iranischen Vorbehalte als unzulässig betrachtet, ohne jedoch die Zusammenarbeit mit Iran im Rahmen der Konvention zu blockieren. Für die Praxis bedeutet dies, dass die vertraglichen Verpflichtungen zur Bekämpfung grenzüberschreitender organisierter Kriminalität zwischen beiden Staaten grundsätzlich fortbestehen.


Quelle: Bundesgesetzblatt, Teil II Nr. 181 vom 4. September 2026, Bekanntmachung zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, S. 1–2 (amtliche Referenz: BGBl. 2026 II Nr. 181).