Österreichisches Bundesgesetzblatt · 07 Oct 2026 · 20 vistas
Bundeseinigungsamt erklärt Kollektivvertrag des Roten Kreuzes zur Satzung
Por FactBox Admin

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2026 mit Beschluss vom 6. Oktober 2026 zur Satzung erklärt. Die Verordnung wurde am 7. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, unter der Nummer BGBl. II Nr. 293/2026 kundgemacht. Damit werden die Entgelt- und Arbeitsbedingungen des Roten Kreuzes rechtsverbindlich auf alle Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten in ganz Österreich erstreckt.
Rechtsgrundlage der Entscheidung ist § 18 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Danach kann das Bundeseinigungsamt auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuerkennen. Dem Beschluss vom 6. Oktober 2026 ging eine Senatsverhandlung voraus.
Der gesatzte Kollektivvertrag wurde zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA und Gewerkschaft VIDA abgeschlossen. Er ist beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter einer Registerzahl hinterlegt und wurde am 4. August 2026 auf der Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes kundgemacht.
Geltungsbereich: österreichweit für Rettungs- und Krankentransport
Die Satzung regelt ihren Anwendungsbereich in § 1 in drei Dimensionen:
- Fachlich: für Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten, ausgenommen Berg-, Wasser-, Höhlen- und Flugrettung sowie Rettungshundestaffeln.
- Räumlich: für die Republik Österreich.
- Persönlich: für alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag erfasst sind; ausgenommen sind Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG.
Ausnahmen und bundesländerspezifische Anhänge
Von der Satzungserklärung ausgenommen sind nach § 2 Abs. 2 jene Bestimmungen des Kollektivvertrages, die sich auf Fachbereiche außerhalb des in § 1 lit. a umschriebenen fachlichen Geltungsbereichs beziehen. Zusätzlich nennt die Verordnung ausdrücklich ausgenommene Einzelbestimmungen:
- § 1, § 2, § 38b und § 47 des Kollektivvertrages.
- Beilage B: § 1 zweiter Absatz.
Die im Kollektivvertrag enthaltenen bundesländerspezifischen Anhänge werden für das jeweils darin angeführte Bundesland zur Satzung erklärt, ebenfalls mit Ausnahmen für Bestimmungen außerhalb des fachlichen Geltungsbereichs. Ausgenommen sind weiters einzelne Punkte der Anhänge für die Bundesländer Niederösterreich (Pkt. 7), Salzburg sowie Tirol (Teil A und Teil B, jeweils einzelne Punkte).
Wirksamkeit ab 1. September 2026
Nach § 3 der Verordnung wird als Wirksamkeitsbeginn der Satzung der 1. September 2026 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages; sie endet also mit dessen Außerkrafttreten. Unterzeichnet ist die Verordnung mit Neubauer.
Für die Branche bedeutet die Satzung, dass private Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten ihre Beschäftigten künftig nach denselben kollektivvertraglichen Mindestbedingungen entlohnen müssen wie das Österreichische Rote Kreuz. Beschäftigte und Lehrlinge dieser Anbieter erhalten damit erstmals einen österreichweit einheitlichen, erzwingbaren Mindestrahmen, während sich der Wettbewerb über niedrigere Löhne und Arbeitszeiten im fachlichen Geltungsbereich nicht mehr fortsetzen lässt.
Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, BGBl. II Nr. 293/2026 vom 7. Oktober 2026, Teil II, Verordnung (amtliche Referenz: BGBl. II Nr. 293/2026).