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Bundesanzeiger · 02 Oct 2026 · 17 vistas

Bund ersetzt Leitlinie zur Präqualifikation von Bauunternehmen ab November 2026

Por FactBox Admin

Bund ersetzt Leitlinie zur Präqualifikation von Bauunternehmen ab November 2026

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat die Leitlinie für die Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens von Bauunternehmen neu gefasst. Die Bekanntmachung vom 10. März 2026 wurde am Freitag, 2. Oktober 2026, im Bundesanzeiger unter der amtlichen Referenz BAnz AT 02.10.2026 B2 veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 1. November 2026 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Leitlinie vom 13. Mai 2022 (BAnz AT 20.06.2022 B5).

Die Neufassung war nach Darstellung des Ministeriums erforderlich, weil die Leitlinie „einer grundlegenden Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben“ bedurfte. Sie setzt Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU um und erfasst die nach § 6a VOB/A, § 6a EU VOB/A und § 6a VS VOB/A geforderten auftragsunabhängigen Eignungsnachweise. Das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB wird vom Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. geführt, der im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter dem Registerblatt VR 8498 eingetragen ist und das Verzeichnis über www.PQ-Verein.de allgemein zugänglich macht.

Die Leitlinie gilt für alle Unternehmen des in- und ausländischen Bauhaupt- und Baunebengewerbes. Für Unternehmen, die Dienst- oder Lieferleistungen erbringen oder freiberufliche Tätigkeiten ausüben, hat sie keine Gültigkeit. Öffentliche Auftraggeber berücksichtigen eine Präqualifikation sowohl im Unterschwellen- als auch im Oberschwellenbereich.

Verfahren und Fristen

  • Entscheidung über Annahme oder Ablehnung eines Antrags: innerhalb von 14 Tagen.
  • Bearbeitungsfrist für die Entscheidung über die Präqualifikation: höchstens 14 Tage.
  • Information über zu aktualisierende Dokumente: mindestens 20 Kalendertage vor deren Ablauf.
  • Freigabe der elektronischen Eintragung im Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB: spätestens nach drei Werktagen.
  • Elektronische Abfrage des Wettbewerbsregisters durch die PQ-Stellen: spätestens alle sechs Monate.

Die Präqualifizierungsstellen müssen bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) nach DIN EN ISO/IEC 17065 akkreditiert sein und richten ein Beschwerdeverfahren nach derselben Norm ein. Fremdsprachige Nachweise sind mit einer deutschsprachigen Übersetzung vorzulegen; die Gleichwertigkeit kann über die europäische Datenbank eCertis geprüft werden.

Eignungsnachweise und Referenzen

Anlage 1 listet 16 Kriterien mit den zugehörigen Nachweisen und Aktualisierungsfristen auf. Die meisten Eigenerklärungen (Formular PQ-A) sind maximal 13 Monate gültig und bei Änderung unverzüglich zu aktualisieren. Für jeden präqualifizierten Leistungsbereich sind mindestens drei Referenzen nachzuweisen; Referenzen, deren Fertigstellungstermin mehr als fünf Kalenderjahre zurückliegt, verlieren ihre Gültigkeit. Die Zahl der jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte ist bis zum 31. März zu aktualisieren.

Streichung, Sperre und Selbstreinigung

Eine Präqualifikation wird gestrichen, wenn die Anforderungen der Leitlinie nicht erfüllt werden oder das Unternehmen dies beantragt. Bei schuldhaften Verstößen – etwa unzutreffenden Nachweisen, unterlassener Mitteilung wesentlicher Änderungen, dem Einsatz nicht präqualifizierter Nachunternehmer oder falschen Hinweisen auf die Präqualifikation – wird das Bauunternehmen gesperrt; ein neuer Antrag ist dann nicht vor Ablauf von 24 Monaten möglich. Die Selbstreinigung richtet sich nach § 6a Absatz 1 VOB/A, § 6f EU VOB/A, § 6f VS VOB/A sowie den §§ 7 und 8 des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG); bei Sachverhalten, die in das Wettbewerbsregister einzutragen sind, entscheidet das Bundeskartellamt.

Leistungsbereiche und Zeichennutzung

Anlage 2 teilt die Leistungsbereiche in Verzeichnis A (Einzelleistungen) und Verzeichnis B (Komplettleistungen) ein; sie folgen den Geltungsbereichen der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) im Teil C der VOB. Für den schriftlichen Verweis auf die Eintragung dürfen Unternehmen das beim Patent- und Markenamt als Kollektivmarke eingetragene Vereinslogo samt Registriernummer verwenden. Die Bekanntmachung ist in Bonn am 10. März 2026 unter dem Aktenzeichen BII1 - 70424/8#1 gezeichnet, im Auftrag von Heiko Roeder.

Die neue Leitlinie gilt ab 1. November 2026 und verpflichtet Bauunternehmen wie öffentliche Auftraggeber, ihre Nachweise und Verfahren bis dahin an die geänderten Vorgaben anzupassen. Wer sich künftig auf eine Präqualifikation beruft, muss mit kürzeren Aktualisierungszyklen, strengeren Referenzanforderungen und einer lückenlosen Dokumentation rechnen.


Quelle: Bundesanzeiger, BAnz AT 02.10.2026 B2 vom 2. Oktober 2026, Bekanntmachungen, S. 1–16 (amtliche Referenz: BAnz AT 02.10.2026 B2).