Österreichisches Bundesgesetzblatt · 11 Sep 2026 · 6 vistas
Werbungskosten-Durchschnittssätze: Ausnahme für § 26 Z 9 EStG entfällt
Por FactBox Admin

Der Bundesminister für Finanzen hat die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten geändert und damit den Kreis der Arbeitnehmer erweitert, die pauschalierte Werbungskosten geltend machen können. Die Änderung wird im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich Teil II als BGBl. II Nr. 273/2026 vom 11. September 2026 kundgemacht. Erstmals anzuwenden ist sie bei der Veranlagung 2027 beziehungsweise für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden.
Rechtsgrundlage und Hintergrund
Die Verordnung stützt sich auf § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026. Geändert wird die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001, in ihrer zuletzt durch die Verordnung BGBl. II Nr. 500/2021 geänderten Fassung.
Die Durchschnittssätze erlauben es Arbeitnehmern, Werbungskosten ohne Einzelnachweis in pauschalierter Höhe abzusetzen. Bisher waren davon jene Einkünfte ausgenommen, die unter § 26 Z 9 EStG 1988 fallen.
Die zentrale Änderung
In § 4 Abs. 1 der Verordnung entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, ausgenommen jene nach § 26 Z 9 EStG 1988,“. Damit werden künftig auch die bisher ausgenommenen Einkünfte in den Anwendungsbereich der Durchschnittssätze einbezogen.
Betroffen sind insbesondere Arbeitnehmer mit pauschalierten Werbungskosten, die bisher wegen der Ausnahme auf den Einzelnachweis angewiesen waren. Durch die Streichung der Ausnahme können sie nun die vereinfachte Pauschalregelung nutzen.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Der neue § 6 Abs. 7 regelt das Inkrafttreten der Änderung differenziert:
- Bei veranlagter Einkommensteuer ist § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2026 erstmalig bei der Veranlagung 2027 anzuwenden.
- Bei durch Abzug eingehobener Einkommensteuer (Lohnsteuer) beziehungsweise durch Veranlagung festgesetzter Einkommensteuer gilt die Neuregelung erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden.
Die Verordnung wurde am 11. September 2026 amtssigniert und vom Bundesminister für Finanzen unterzeichnet.
Bedeutung für die Betroffenen
Für Arbeitnehmer, deren Einkünfte bisher unter § 26 Z 9 EStG 1988 fielen, entfällt ab dem Veranlagungsjahr 2027 die Notwendigkeit, Werbungskosten einzeln nachzuweisen. Sie können künftig die pauschalierten Durchschnittssätze in Anspruch nehmen, was die Steuererklärung vereinfacht und in vielen Fällen zu einer höheren Absetzbarkeit führen dürfte. Arbeitgeber müssen die geänderte Rechtslage bei der Lohnverrechnung für Lohnzahlungszeiträume ab 2027 berücksichtigen.
Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, Nr. 273 vom 11. September 2026, S. 1 (amtliche Referenz: BGBl. II Nr. 273/2026).