Österreichisches Bundesgesetzblatt · 19 Oct 2026 · 2 vistas
Verteidigungsministerium legt neue Kostensätze für Militär-Krankentransport fest
Por FactBox Admin

Die Bundesministerin für Landesverteidigung, Klaudia Tanner, hat die Durchschnittskosten für den Krankentransport und die Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten neu festgelegt. Die entsprechende Verordnung wurde am 19. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, unter der Nummer BGBl. II Nr. 306/2026 kundgemacht. Sie tritt mit 1. November 2026 in Kraft und ersetzt die bisherige Regelung BGBl. II Nr. 44/2021.
Rechtsgrundlage und Geltungsbereich
Die Verordnung stützt sich auf das Heeresgebührengesetz 2001, das zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2024 geändert wurde. Sie betrifft die Kostenverrechnung für Anspruchsberechtigte, also jenen Personenkreis, dem nach dem Heeresgebührengesetz Ansprüche auf Krankentransport und Anstaltspflege zustehen.
Geregelt werden ausschließlich Durchschnittskosten, die als Rechengrößen für die Verrechnung zwischen dem Bund und den betroffenen Einrichtungen dienen. Die Verordnung unterscheidet dabei systematisch zwischen Transporten mit Heeresfahrzeugen, Flügen mit Heereshubschraubern sowie stationärer und ambulanter Behandlung in Heeressanitätseinrichtungen.
Kostensätze für Transporte
Für den Transport mit einem heereseigenen Kraftfahrzeug legt § 1 der Verordnung einen Kilometersatz fest. Für Hubschraubertransporte gelten Pauschalen pro Flugstunde, die je nach Transportart und Zahl der beförderten Personen differieren:
- 3,09 € pro Kilometer mit einem heereseigenen Kraftfahrzeug
- 646,55 € pro Flugstunde für einen Primäreinzeltransport mit einem heereseigenen Hubschrauber
- 323,28 € pro Person und Flugstunde für einen Primärdoppeltransport
Der Doppeltransport liegt damit pro Kopf gerechnet auf dem Niveau des halben Einzelsatzes, was die Verordnung durch die ausdrückliche Angabe „pro Person“ klarstellt.
Kostensätze für die Anstaltspflege
§ 2 der Verordnung regelt die Aufenthalts- und Behandlungskosten in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung. Unterschieden wird zwischen vollstationärer Pflege und ambulanter Versorgung:
- 989,71 € pro Tag für eine stationäre Pflege
- 119,55 € pro Behandlung für eine ambulante Behandlung
Damit umfasst die Neuregelung sowohl den stationären als auch den ambulanten Bereich der militärischen Sanitätsversorgung.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt mit 1. November 2026 in Kraft. Mit Ablauf des Oktobers 2026 tritt zugleich die Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten, BGBl. II Nr. 44/2021, außer Kraft. Für die Zeit davor bleibt die alte Regelung maßgeblich; eine rückwirkende Anwendung der neuen Sätze ist der Verordnung nicht zu entnehmen.
Die neue Rechtslage schafft für das Bundesheer und die betroffenen Anspruchsberechtigten ab November 2026 eine einheitliche, aktualisierte Berechnungsgrundlage für Transport- und Pflegekosten. Für die Kostenverrechnung bedeutet das klare, veröffentlichte Pauschalsätze statt der bisherigen Werte aus dem Jahr 2021 – ein Umstand, der insbesondere bei der Abrechnung von Hubschraubertransporten und längeren stationären Aufenthalten unmittelbar wirksam wird.
Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, Nr. 306 vom 19. Oktober 2026, Verordnung: Krankentransport und Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten (amtliche Referenz: BGBl. II Nr. 306/2026).