Österreichisches Bundesgesetzblatt · 22 Oct 2026 · 1 vistas
Verordnung erhöht Fördersummen für Weinbaubetriebe und schafft neue Fördergegenstände
Por FactBox Admin

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, Norbert Totschnig, hat die Fördersummen für Investitionen in Weinbaubetrieben neu festgesetzt. Die am 22. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt ausgegebene Verordnung BGBl. II Nr. 309/2026 ändert die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung und hebt die maximal förderfähigen Investitionssummen auf bis zu 335.000 Euro je Förderwerber. Zugleich werden neue Fördergegenstände wie Ozonreinigungsgeräte und Anlagen zur Weinsteinstabilisierung eingeführt.
Rechtsgrundlage der Verordnung sind §§ 6 Abs. 1, 2 und 4, 6e, 8f, 8g und 18a des Marktordnungsgesetzes 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025. Geändert wird die GSP-AV, BGBl. II Nr. 403/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026. Die neuen Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, also am 23. Oktober 2026; die Investitionsbestimmungen für den Weinbau sind auf ab dem 1. August 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden.
Höhere Obergrenzen je Förderwerber
Die Verordnung setzt die maximal förderfähigen Investitionssummen über die Förderperiode neu fest. Für Investitionen gemäß § 215 und § 219 beträgt die Obergrenze jeweils 335.000 Euro je Förderwerber. Die übrigen Höchstsummen lauten:
- 225.000 Euro für Lagerbehälter aus Metall oder Holz (§ 222)
- 150.000 Euro für die Fördergegenstände gemäß § 220 und § 221
- 110.000 Euro für die Fördergegenstände gemäß § 216, § 217 und § 223
- 65.000 Euro für den Fördergegenstand gemäß § 218
Bei Lagerbehältern sind geschlossene Behälter oder Immervoll-Tanks mit Kühlmantel oder Kühlplatten förderfähig; Holzbehälter müssen mindestens 1.000 Liter fassen. Zusatzeinrichtungen wie Zu- und Ableitungen, Laufsteg und Geländer sind nicht förderfähig, die Nachrüstung bestehender Behälter mit Kühlung hingegen schon.
Neue Fördergegenstände und Fördersätze
Erstmals geregelt werden zwei zusätzliche Fördergegenstände. Gefördert wird die Neuanschaffung von Geräten zur Reinigung von Kellerausstattung, die ozonisiertes Wasser zur Desinfektion herstellen und verwenden, mit einer Obergrenze von 25.000 Euro je Förderwerber. Für die Weinsteinstabilisierung sind Ionenaustauscher mit bis zu 60.000 Euro und Elektrodialysegeräte mit bis zu 250.000 Euro förderfähig. Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie Zuleitungen bleiben in beiden Fällen ausgeschlossen.
Der Fördersatz beträgt nunmehr 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß § 219 und § 222, 35 Prozent für jene gemäß § 217 und § 218 sowie 40 Prozent für jene gemäß § 215, § 216, § 220, § 221, § 223, § 223a und § 223b. Bei der Weingartenumstellung gelten Pauschalen von 5.550 Euro je Hektar in der Ebene, 8.800 Euro in Hanglage und 14.540 Euro in Steillage; Böschungsterrassen werden mit 9,70 Euro je Laufmeter, Mauerterrassen mit 105 Euro je Quadratmeter gefördert.
Verdoppelung für große Betriebe und Vereinigungen
Für Förderwerber, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500.000 Litern ersichtlich ist, verdoppeln sich die in §§ 215 bis 218 und 220 bis 223b festgelegten Höchstsummen; beim Fördergegenstand gemäß § 219 beträgt die maximale Förderhöhe 500.000 Euro je Förderwerber. Auch Weinbauvereine, Weinbauverbände sowie Gemeinschaften und Gesellschaften, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind, sind künftig für bestimmte Fördergegenstände antragsberechtigt, selbst wenn sie Wein weder erzeugen noch vermarkten; für sie verdoppeln sich die Obergrenzen ebenfalls.
Stichtagsregelung bei Grünlandwerdung und entfallende Maßnahmen
Mit dem neuen § 26a wird eine Stichtagsregelung eingeführt: Flächen, die am 1. Jänner 2026 als Ackerland eingestuft waren, bleiben ab dem Antragsjahr 2027 weiterhin Ackerland, auch wenn die siebenjährige Frist des § 26 Abs. 1 abgelaufen ist und keine Fruchtfolgemaßnahme oder Nachsaat erfolgt ist. Als Ackerland gelten alle im Mehrfachantrag 2025 so eingestuften Flächen zuzüglich der im Antragsjahr 2026 beantragten Winterungen; Antragsteller können im Antragsjahr 2027 bis zum in § 33 Abs. 2 Z 2 genannten Zeitpunkt beschließen, die Stichtagsregelung nicht anzuwenden.
Aus Anlage 1 werden vier Aufzählungen gestrichen, womit diese Fördermaßnahmen im ländlichen Raum entfallen:
- 73-07 – Investitionen in gewässerökologische Verbesserung
- 73-13 – Umsetzung von Klima- und Energieprojekten auf lokaler Ebene
- 73-17 – Unterstützung von Investitionen im Zuge von Unternehmensübergaben im ländlichen Raum
- 75-02 – Unterstützung der Gründung und Entwicklung von innovativen Kleinunternehmen mit Mehrwert
Zudem werden die GLÖZ-Standards 6 und 7 in Anlage 2 neu gefasst, und für nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifizierte Biobetriebe gelten die GLÖZ-Standards 1, 3, 4, 5, 6 und 7 ab dem Antragsjahr 2026 als erfüllt.
Für Weinbaubetriebe bedeutet die Novelle eine spürbare Ausweitung des förderfähigen Investitionsvolumens und eine Ausdehnung der Förderpalette auf Kellertechnik, die bisher nicht förderfähig war. Wer in Keltertechnik, Lagerkapazität oder Weinsteinstabilisierung investiert, kann Anträge für ab dem 1. August 2026 eingereichte Vorhaben bereits auf Basis der neuen Obergrenzen und Fördersätze stellen.
Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, Nr. 309 vom 22. Oktober 2026, Verordnung: Änderung der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (amtliche Referenz: BGBl. II Nr. 309/2026).