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Österreichisches Bundesgesetzblatt · 16 Sep 2026 · 7 vistas

Section Control auf der S6 Semmering wird bis 2026 verlängert

Por FactBox Admin

Section Control auf der S6 Semmering wird bis 2026 verlängert

Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat die abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf der S 6 Semmering Schnellstraße neu geregelt und damit die bestehende Section-Control-Messstrecke verlängert. Die Verordnung wurde am 16. September 2026 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, als BGBl. II Nr. 277/2026 kundgemacht. Sie tritt mit der Aufhebung der Vorgängerverordnung aus dem Jahr 2025 in Kraft.

Rechtsgrundlage und Hintergrund

Die Verordnung stützt sich auf § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026. Sie legt jene Wegstrecken fest, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung überwacht wird, die die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs misst.

Die S 6 Semmering Schnellstraße zählt zu den wichtigsten Transitverbindungen in die Steiermark. Die Tunnelkette Semmering ist ein neuralgischer Abschnitt, auf dem die Durchschnittsgeschwindigkeitsmessung (Section Control) seit Jahren zur Erhöhung der Verkehrssicherheit eingesetzt wird. Die neue Verordnung ersetzt die bisherige Section Control-Messstreckenverordnung S 6 Tunnelkette Semmering 2025, BGBl. II Nr. 96/2025, die mit dem Inkrafttreten der neuen Regelung aufgehoben wird.

Die überwachten Messstrecken

Die Messstrecken liegen auf der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn St. Michael der S 6 Semmering Schnellstraße. Konkret werden folgende Abschnitte festgelegt:

  • in Fahrtrichtung St. Michael: der Abschnitt von km 32,14 bis km 41,32
  • in Fahrtrichtung Seebenstein: der Abschnitt von km 41,34 bis km 32,13

Damit wird die Durchschnittsgeschwindigkeitsmessung über eine Strecke von rund neun Kilometern in beiden Fahrtrichtungen aufrechterhalten. Die Messstrecke umfasst die Tunnelkette Semmering und ihre Zufahrtsbereiche.

Ankündigungspflicht und Geltung

Gemäß § 2 der Verordnung sind der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke anzukündigen. Die Kennzeichnung erfolgt durch die entsprechenden Hinweistafeln, die Autofahrerinnen und Autofahrer rechtzeitig auf den Beginn der Messstrecke aufmerksam machen.

Die Verordnung wurde vom zuständigen Bundesminister unterzeichnet und am 16. September 2026 amtssigniert ausgegeben. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Regelung aus dem Jahr 2025 und sichert die rechtliche Grundlage für den laufenden Betrieb der Section-Control-Anlage auf der S 6.

Bedeutung für die Verkehrsteilnehmer

Für die vielen Pendlerinnen, Pendler und Transitfahrer auf der S 6 bedeutet die Verlängerung Kontinuität: Die Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich der Tunnelkette Semmering bleibt bestehen und wird rechtlich auf eine neue, aktuelle Grundlage gestellt. Wer die Strecke zwischen St. Michael und Seebenstein befährt, muss weiterhin mit der Durchschnittsgeschwindigkeitsmessung rechnen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit über die gesamte Messstrecke einhalten.


Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, Nr. 277/2026, ausgegeben am 16. September 2026 (amtliche Referenz: BGBl. II Nr. 277/2026).