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Österreichisches Bundesgesetzblatt · 28 Oct 2026 · 12 vistas

Rechnungshof reformiert Grundausbildung: 16 Praxistage und Gastprüfung für Prüfer

Por FactBox Admin

Rechnungshof reformiert Grundausbildung: 16 Praxistage und Gastprüfung für Prüfer

Die Präsidentin des Rechnungshofs, Margit Kraker, hat die Grundausbildung der Bediensteten des Rechnungshofs neu geordnet. Die Verordnung BGBl. II Nr. 311/2026 wurde am 28. Oktober 2026 im Österreichischen Bundesgesetzblatt, Teil II, kundgemacht und tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, also am 29. Oktober 2026, in Kraft. Sie ändert die Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes ab und ersetzt deren Paragrafen 8 zur praktischen Ausbildung zur Gänze.

Rechtsgrundlage der Novelle sind die §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2026, sowie § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2026. Geändert wird die Verordnung der Präsidentin des Rechnungshofes über die Grundausbildung der Bediensteten des Rechnungshofes, BGBl. II Nr. 203/2024, die zuletzt durch BGBl. II Nr. 168/2025 angepasst worden war.

Die Änderung betrifft alle Beschäftigten des Rechnungshofs, die ab dem 29. Oktober 2026 in Ausbildung stehen, und unterscheidet erstmals ausdrücklich zwischen Prüfungs- und Verwaltungspersonal.

Sechzehn Praxistage für Prüferinnen und Prüfer

Für den prüfenden Dienst gilt ein dreiteiliger Aufbau der praktischen Ausbildung. Erfasst sind Prüferinnen und Prüfer der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1, der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 7 und 8 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 5 und 6. Vorgesehen sind:

  • die praktische Verwendung am Stammarbeitsplatz während der Probezeit,
  • Praxistage im Ausmaß von 16 Arbeitstagen im Rechnungshof auf Arbeitsplätzen einer anderen Organisationseinheit als dem Stammarbeitsplatz,
  • die Absolvierung einer Gastprüfung,
  • die Mitwirkung an der Ordnungsmäßigkeits- und Belegprüfung gemäß § 9 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der geltenden Fassung.

Zehn Praxistage für das Verwaltungspersonal

Deutlich kürzer fällt die Praxis für die übrigen Beschäftigten aus. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 1 bis 6 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 1 bis 4 sowie der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 bzw. v3 sind zehn Arbeitstage vorgesehen:

  • die praktische Verwendung am Stammarbeitsplatz in der Probezeit,
  • die praktische Verwendung auf einem oder mehreren Arbeitsplätzen im Rechnungshof, die einer anderen Organisationseinheit als dem Stammarbeitsplatz zugeordnet sind, im Ausmaß von 10 Arbeitstagen.

Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4 und A5 bzw. v4 entfällt eine Rotation zur Gänze: Ihre praktische Ausbildung erfolgt ausschließlich im Rahmen der praktischen Verwendung am Stammarbeitsplatz in der Probezeit.

Gastprüfung als Gebarungsüberprüfung

Die Verordnung definiert die Gastprüfung ausdrücklich als Mitwirkung an einer Gebarungsüberprüfung. Sie ist in einer anderen als der eigenen Organisationseinheit zu absolvieren; nach budgetärer Maßgabe kann sie auch in einer anderen Institution der öffentlichen Finanzkontrolle abgeleistet werden. Die Praxistage sollen dem abteilungsübergreifenden Wissenstransfer, dem interdisziplinären Kompetenzaufbau und dem ganzheitlichen Organisations- und Prozessverständnis dienen. Inhaltlich angepasst wird zudem die Tabelle in § 7 Abs. 4: Die Wortfolge „Der öffentliche Haushalt“ wird durch das Wort „Haushaltsrecht“ ersetzt.

Inkrafttreten und Anrechnung bisheriger Praxis

Der neue § 13 Abs. 6 regelt das Inkrafttreten mit dem Tag nach der Kundmachung sowie die Überleitung. Bereits absolvierte Praxistage nach der bisherigen Fassung BGBl. II Nr. 203/2024 werden als Praxistage nach dem neuen § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 angerechnet. Die Verordnung ist von Margit Kraker unterzeichnet und amtssigniert.

Mit der Novelle schafft der Rechnungshof eine einheitliche, nach Verwendungsgruppen gestaffelte Ausbildungsarchitektur: Prüferinnen und Prüfer durchlaufen künftig verpflichtend eine Gastprüfung außerhalb der eigenen Abteilung, während Verwaltungsbedienstete mit kürzeren, rein internen Praxisfenstern auskommen. Für die Betroffenen bedeutet das klare Vorgaben zu Dauer und Stationen der Ausbildung; bestehende Praxiszeiten bleiben angerechnet, sodass niemand die Ausbildungsschritte wiederholen muss.


Quelle: Österreichisches Bundesgesetzblatt, Teil II, Nr. 311/2026 vom 28. Oktober 2026, Verordnung, S. 1–2 (amtliche Referenz: BGBl. II Nr. 311/2026).