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Bundesgesetzblatt · 02 Sep 2026 · 1 vistas

Niederlande erheben Einspruch gegen Irans Terrorfinanzierungs-Vorbehalte

Por FactBox Admin

Das Königreich der Niederlande hat am 7. August 2026 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Einspruch gegen die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalte und Erklärungen der Islamischen Republik Iran zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erhoben. Das Auswärtige Amt hat diesen Schritt mit einer Bekanntmachung vom 27. August 2026 im Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 180 vom 2. September 2026 amtlich veröffentlicht. Der Einspruch betrifft ein völkerrechtliches Kerninstrument im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorfinanzierung.

Völkerrechtlicher Rahmen

Gegenstand ist das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, das in Deutschland durch die Bekanntmachung BGBl. 2003 II S. 1923, 1924 in Kraft gesetzt wurde. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen fungiert dabei als Verwahrer des Übereinkommens und nimmt die Vorbehalte, Erklärungen und Einsprüche der Vertragsstaaten entgegen.

Der niederländische Einspruch richtet sich gegen die Vorbehalte und Erklärungen, die der Iran bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde angebracht hatte. Diese waren zuvor in der Bekanntmachung vom 11. November 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 281) dokumentiert worden. Die neue Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 13. August 2026 (BGBl. 2026 II Nr. 166).

Inhalt des Einspruchs

Mit dem Einspruch wendet sich Den Haag gegen die von Teheran formulierten Vorbehalte, die die Anwendung zentraler Verpflichtungen des Übereinkommens einschränken. Solche Vorbehalte können die Reichweite der Strafbarkeit von Terrorfinanzierung, der Rechtshilfe oder der Auslieferung betreffen und damit die Wirksamkeit des internationalen Sanktions- und Geldwäscheregimes schwächen.

  • Einspruch erhoben am 7. August 2026 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
  • Betroffene Vorbehalte der Islamischen Republik Iran aus der Bekanntmachung vom 11. November 2025
  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 180 vom 2. September 2026
  • Zeichnung im Auftrag des Auswärtigen Amts durch Dr. Julia Monar

Amtliche Veröffentlichung

Die Bekanntmachung trägt das Datum 27. August 2026 und wurde in Berlin vom Auswärtigen Amt gezeichnet. Herausgeber des Blattes ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Vorbehalte und Erklärungen der Vertragsstaaten, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht abgedruckt; sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter treaties.un.org einsehbar.

Der Einspruch der Niederlande unterstreicht die diplomatische Brisanz der iranischen Vorbehalte und sendet ein klares Signal an die internationale Gemeinschaft: Die Wirksamkeit des Übereinkommens von 1999 soll nicht durch einseitige Einschränkungen einzelner Staaten unterlaufen werden. Für deutsche Unternehmen und Finanzinstitute ist der Vorgang ein weiterer Hinweis auf die Verschärfung der Compliance-Anforderungen im Bereich der Terrorismusfinanzierung und Geldwäschebekämpfung.


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II, Nr. 180 vom 2. September 2026, Bekanntmachung zu dem Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (amtliche Referenz: BGBl. 2026 II Nr. 180).