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Österreichisches Bundesgesetzblatt · 17 Sep 2026 · 7 vistas

Neue Standards für Universitäts-Kostenrechnung: Beihilfen-Nachweis und Erhebung alle zwei Jahre

Por FactBox Admin

Neue Standards für Universitäts-Kostenrechnung: Beihilfen-Nachweis und Erhebung alle zwei Jahre

Die Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung hat die Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) umfassend geändert. Die Novelle BGBl. II Nr. 281/2026 wurde am 17. September 2026 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, kundgemacht und tritt in ihren Kernbestimmungen mit Beginn des Rechnungsjahrs 2027 in Kraft. Die Kosten- und Leistungsrechnung dient damit ausdrücklich dem Nachweis der Einhaltung des europäischen Beihilfenrechts.

Rechtsgrundlage und Verordnungsgeber

Die Änderung stützt sich auf § 16 Abs. 2a des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2025, und ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Geändert wird die Stammverordnung BGBl. II Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 176/2025. Die Kundmachung ist von Holzleitner unterzeichnet.

Beihilfenrecht als neuer Maßstab

Der neue § 2 Abs. 2 legt fest, dass die Begriffe „wirtschaftlich“ und „nichtwirtschaftlich“ gemäß dem Unionsrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2022/C 414/01) in Verbindung mit Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auszulegen sind. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist demnach Grundlage für den Nachweis der Erfüllung des europäischen Beihilfenrechts sowie für den Nachweis des Anteils wirtschaftlicher Tätigkeiten. Ergänzend sieht § 24 Abs. 5 einen gemeinsamen Validierungsprozess zwischen den Universitäten, dem Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung und dem Bundesministerium für Finanzen vor, um Datenqualität und Vergleichbarkeit der Kostendaten zu sichern.

Leistungszeitanteile mindestens alle zwei Jahre

§ 20 wird neu gefasst:

  • Die Leistungszeitanteile sind zumindest jedes zweite Kalenderjahr über ungerade Kalenderjahre zu erheben.
  • Die Schätzung ist grundsätzlich für die Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 durchzuführen; ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die überwiegend in der Verwaltung tätig sind.
  • Die Erhebung erfolgt durch die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten.
  • Zu erheben ist die Verteilung der effektiv bezahlten Gesamtarbeitszeit zumindest auf die Leistungsbereiche Lehre und Forschung/EEK; Medizinische Universitäten und Universitäten mit Medizinischer Fakultät haben zusätzlich die prozentuellen Anteile für die Patientinnen- und Patientenversorgung zu erheben.
  • Alternativ kann auf die Ergebnisse gemäß Anlage 2 Punkt 3.6. der F&E-Statistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 396/2003, abgestellt werden.

Datenmeldung, Raumkosten und Inkrafttreten

Nach § 22 Abs. 3 sind die Kennzahlen aus den Rohdaten bis zum 31. August des Folgejahres über die Schnittstelle im universitären Uploadportal an die Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln; dasselbe gilt für die Indikatoren Prüfungsaktive Studien, Studienabschlüsse und Personalkategorien. Die Kennzahlen werden pro Universität über das hochschulstatistische Informationssystem unidata veröffentlicht. § 19 Abs. 2 regelt die Verrechnung der Kosten des Krankenanstaltenträgers; für die Medizinische Fakultät der Universität Linz gilt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich.

Die Anlage 1 bewertet Raumkategorien mit Gewichtungsfaktoren:

  • Wohn- und Aufenthaltsräume, Büros und Sitzungsräume, Lager und Archive, sonstige Nutzung: Faktor 1
  • Unterrichtsräume und Bibliotheken: Faktor 2
  • Werkstätten und Labors: Faktor 3
  • Medizinisch ausgestattete Räume: Faktor 4

Die Normkosten pro Quadratmeter und Jahr werden bis spätestens 15. November des Vorjahres festgesetzt und über das universitäre Uploadportal veröffentlicht; die Indexanpassung nutzt die im September veröffentlichten VPI-Prognosewerte des Österreichischen Wirtschaftsforschungsinstituts. Nutzflächen und Kosten der Universität für Weiterbildung Krems sowie der Medizinischen Universitäten und Fakultäten bleiben außer Ansatz. Die Anlage 2 definiert die KLR-Disziplinengruppen; die Zuordnung der Studienfelder gemäß ISCED-F-2013 und der Wissenschafts- und Kunstzweige gemäß ÖFOS 2012 wird bis 15. November des laufenden Rechnungsjahres festgesetzt. Teile der Novelle gelten mit Ablauf des Kundmachungstages, die Kernbestimmungen ab dem Rechnungsjahr 2027, § 23 Z 4 mit 1. Oktober 2028.

Bedeutung

Für die Universitäten, Medizinischen Universitäten und Medizinischen Fakultäten bedeutet die Novelle eine engere Kopplung von Budget- und Beihilfenpraxis: Die Kostenrechnung wird zum Nachweisinstrument gegenüber der Europäischen Union, die Erhebung der Leistungszeitanteile wird verbindlich getaktet und die Datenmeldung an das Ministerium neu geregelt. Die erstmalige Anwendung ab dem Rechnungsjahr 2027 verlangt Anpassungen in der Kostenstellen- und Personalkostenverrechnung.


Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, Nr. 281 vom 17. September 2026, S. 1–5 (amtliche Referenz: BGBl. II Nr. 281/2026).