Bundesgesetzblatt · 14 Sep 2026 · 3 vistas
Neue IOP-Anforderungen erweitern ePA für alle und Medikationsprozess
Por FactBox Admin

Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Dritte Verordnung zur Änderung der IOP-Governance-Verordnung erlassen und damit die Anforderungen an die elektronische Patientenakte (ePA) für alle erweitert. Die Verordnung vom 9. September 2026 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 259, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2026, veröffentlicht und tritt am 15. September 2026 in Kraft. Unterzeichnet ist sie vom Bundesminister für Gesundheit, Carsten Linnemann.
Neue Anforderungen 003 und 004
Die Verordnung ergänzt Anlage 1 der IOP-Governance-Verordnung vom 10. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 279), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 167) geändert worden war. Nach der bisherigen Nummer 002 werden die neuen Nummern 003 und 004 eingefügt.
Beide Anforderungen betreffen den Leitfaden zur Umsetzung der relevanten Anforderungen bezüglich der Interoperabilität zwischen den Systemen und Primärsystemen hinsichtlich der Umsetzung des digital gestützten Medikationsprozesses (dgMP) in der Version 1.3.0. Sie beziehen sich auf den Medication Service (ePA 3.1.3) im Rahmen der ePA für alle.
Betroffene Systeme und Fristen
Die Anforderung 003 richtet sich an vier Gruppen von Systemen in der ambulanten und stationären Versorgung:
- Praxisverwaltungssysteme (PVS)
- Zahnärztliche Praxisverwaltungssysteme (ZPVS)
- Krankenhausinformationssysteme (KIS)
- Apothekenverwaltungssysteme (AVS)
Für diese Systeme gilt eine verbindliche Umsetzung bis zum 15. September 2026, die Aufnahme in die Anlage erfolgt bis zum 31. Dezember 2026. Rechtsgrundlage ist § 355 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Die Anforderung 004 betrifft die Primärsysteme in der Pflege. Auch hier ist die verbindliche Umsetzung bis zum 15. September 2026 vorgesehen, die Aufnahme in die Anlage erfolgt jedoch erst bis zum 30. September 2027. Rechtsgrundlage ist § 373 Absatz 3 und 5 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Rechtsgrundlagen und Inkrafttreten
Die Verordnung stützt sich auf § 385 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 355 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1, Absatz 9 Satz 2 sowie § 373 Absatz 3 und 5 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung. Das Fünfte Buch war zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) geändert worden.
Mit dem Inkrafttreten am 15. September 2026 werden die neuen Interoperabilitätsanforderungen für die betroffenen Systeme verbindlich. Hersteller von Praxis-, Zahnarzt-, Krankenhaus- und Apothekenverwaltungssystemen sowie von Primärsystemen in der Pflege müssen ihre Produkte entsprechend anpassen, um den digital gestützten Medikationsprozess über die ePA für alle hinweg interoperabel zu gestalten.
Für Versicherte bedeutet dies einen weiteren Schritt zur durchgängigen digitalen Medikationsdokumentation: Die neuen Anforderungen sollen sicherstellen, dass Medikationsdaten zwischen den Systemen der Leistungserbringer und der Pflege nahtlos ausgetauscht werden können.
Quelle: Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 259 vom 14. September 2026, S. 1–2 (amtliche Referenz: BGBl. 2026 I Nr. 259).