Österreichisches Bundesgesetzblatt · 11 Sep 2026 · 4 vistas
Neue FinanzOnline-Verordnung 2027 ersetzt alte Regelung und verschärft Zugangsregeln
Por FactBox Admin

Der Bundesminister für Finanzen hat mit der FinanzOnline-Verordnung 2027 (FOnV 2027) eine umfassende Neuregelung des elektronischen Abgabenverfahrens erlassen. Die Verordnung wurde am 11. September 2026 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich (Teil II, BGBl. II Nr. 274/2026) kundgemacht und tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Sie ersetzt damit die bisherige FinanzOnline-Verordnung 2006 samt der FinanzOnline-Erklärungsverordnung und regelt das gesamte Verfahren neu.
Rechtsgrundlage und Geltungsbereich
Die Verordnung stützt sich auf mehr als zwanzig Abgabengesetze, darunter die Bundesabgabenordnung (BAO), das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994 sowie das Körperschaftsteuergesetz 1988. Sie regelt die elektronische Datenübertragung zwischen Teilnehmern und der Bundesfinanzverwaltung sowie die Authentifizierungs- und Identifizierungsfunktion von FinanzOnline für andere Portale.
Teilnahmeberechtigt sind unter anderem:
- Abgabepflichtige und meldepflichtige Personen
- Länder und Gemeinden
- berufsmäßige Parteienvertreter wie Wirtschaftstreuhänder, Notare und Rechtsanwälte
- unentgeltliche Vertreter gemäß § 83a BAO
Identifikation und Zugangsdaten
Die Teilnahme an FinanzOnline ist künftig nur noch über drei Wege möglich: über einen elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) gemäß E-Government-Gesetz, über ein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinn der eIDAS-Verordnung mit Sicherheitsniveau „hoch" oder über die Eingabe von Zugangsdaten samt zweitem Authentifizierungsfaktor.
Zugangsdaten werden nur noch eingeschränkt vergeben. Natürliche Personen können sie nur beantragen, wenn sie weder über eine E-ID noch über ein eIDAS-konformes Identifizierungsmittel verfügen oder deren Nutzung unzumutbar ist. Ab 1. Oktober 2029 hat das Finanzamt Österreich Zugangsdaten von natürlichen Personen außer Kraft zu setzen, wenn kein Ausnahmefall vorliegt.
Mutwillensstrafe und Pflichten
Wer ein Anbringen, für das eine ausdrückliche elektronische Übermittlungspflicht besteht und eine spezifizierte Funktion zur Verfügung steht, nicht über diese Funktion einbringt, kann im Wiederholungsfall mit einer Mutwillensstrafe von bis zu 700 Euro belegt werden. Vor der Festsetzung muss der Teilnehmer unter Androhung der Strafe schriftlich zur Einhaltung aufgefordert worden sein.
Teilnehmer sind zudem zu Sorgfalt und Geheimhaltung verpflichtet: Zugangsdaten und der zweite Authentifizierungsfaktor sind geheim zu halten und vor Weitergabe zu schützen. Anbringen, die unter missbräuchlicher Verwendung der Zugangsdaten durch Dritte gestellt wurden, gelten als unbeachtlich, sofern der Teilnehmer seine Sorgfaltspflichten nachweist.
Portalnutzung und Datenverarbeitung
Die Authentifizierungs- und Identifizierungsfunktion von FinanzOnline ermöglicht künftig die Nutzung mehrerer elektronischer Portale, darunter das Transparenzportal, das Portal der Sozialversicherung, das Portal der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) sowie das Verbrauchsteuerportal. Für die Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen tritt der Bundesminister für Finanzen als Auftragsverarbeiter im Sinn der DSGVO auf und leitet die Daten unverzüglich an die Gemeinden weiter.
Bedeutung für Steuerpflichtige
Mit der neuen Verordnung wird der Umstieg auf moderne Identifizierungsverfahren wie E-ID und eIDAS verbindlich vorbereitet. Steuerpflichtige und Parteienvertreter sollten ihre Zugangsdaten und Identifizierungsmittel rechtzeitig prüfen, da ab 1. Oktober 2029 Zugangsdaten ohne E-ID oder eIDAS-konformes Mittel außer Kraft gesetzt werden.
Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, Nr. 274/2026 vom 11. September 2026, S. 1–15 (amtliche Referenz: BGBl. II Nr. 274/2026).