Österreichisches Bundesgesetzblatt · 25 Aug 2026 · 4 vistas
Justizministerin erlaubt zivilen Strafvollzugsbediensteten das Führen von Pfefferspray
Por FactBox Admin

Die Bundesministerin für Justiz hat zivile Strafvollzugsbedienstete ermächtigt, bei der Ausübung ihres Dienstes dienstlich bereitgestellte Reizstoffsprühgeräte (Pfeffersprays) mit sich zu führen. Der Gebrauch ist ausdrücklich auf den Fall der Notwehr im Sinne des Strafgesetzbuches beschränkt. Die Regelung wurde als 257. Verordnung im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich vom 25. August 2026 (Teil II) kundgemacht.
Rechtsgrundlage und Geltungsbereich
Die Verordnung stützt sich auf § 122 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch ein Bundesgesetz BGBl. I Nr. /20. Sie richtet sich an Vollzugsbedienstete, die nicht der Justizwache angehören – also an ziviles Sicherheits- und Betreuungspersonal in österreichischen Justizanstalten, das bislang nicht zum Führen solcher Geräte berechtigt war.
Die Ermächtigung umfasst ausschließlich Geräte, die das Bundesministerium für Justiz für diesen Zweck zur Verfügung stellt. Ein privates Mitführen eigener Pfeffersprays ist damit nicht abgedeckt.
Unterweisung vor dem ersten Einsatz
Vor dem erstmaligen Führen eines Reizstoffsprühgerätes im Dienst ist eine Unterweisung im Gebrauch vorgeschrieben. Diese erfolgt durch eine hierzu qualifizierte Person, die von der jeweiligen Dienststellenleiterin bzw. dem jeweiligen Dienststellenleiter bestimmt wird.
- Unterweisung vor dem ersten Führen im Dienst verpflichtend
- Durchführung durch eine von der Dienststellenleitung bestimmte qualifizierte Person
- Gebrauch nur im Fall der Notwehr nach dem Strafgesetzbuch
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, also mit Ablauf des 25. August 2026. Sie wurde von der Bundesministerin für Justiz gezeichnet.
Für die betroffenen Bediensteten bedeutet die Regelung eine klare rechtliche Grundlage für den Umgang mit Reizstoffsprühgeräten im Dienst, verbunden mit einer verpflichtenden Schulung und einer engen Begrenzung des Einsatzes auf Notwehrsituationen.
Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, Nr. 257 vom 25. August 2026 (amtliche Referenz: BGBl. II Nr. 257/2026).