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Bundesanzeiger · 02 Oct 2026 · 18 vistas

G-BA erweitert Verordnungsbefugnis für Stimulantien auf Heranwachsende bis 21 Jahre

Por FactBox Admin

G-BA erweitert Verordnungsbefugnis für Stimulantien auf Heranwachsende bis 21 Jahre

Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Bundesanzeiger die Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie veröffentlicht. Die Änderung betrifft Anlage III (Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse), Nummer 44 (Stimulantien), und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Die amtliche Veröffentlichung erfolgt unter der Referenz BAnz AT 02.10.2026 B1 vom 2. Oktober 2026.

Der Beschluss wurde in der Sitzung des G-BA am 16. Juli 2026 gefasst und von der Vorsitzenden Dr. Optendrenk in Berlin unterzeichnet. Geändert wird die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 20. August 2026 (BAnz AT 18.09.2026 B3) geändert worden ist. Rechtsgrundlage ist § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

Verordnung bei Heranwachsenden bis zum 21. Lebensjahr

Kern der Änderung ist eine Ausweitung der Verordnungsbefugnis. In Nummer 44 der Anlage III wird im vierten Spiegelstrich folgender Satz eingefügt:

  • Bei Heranwachsenden ab Beginn des 19. Lebensjahres bis zum vollendeten 21. Lebensjahr kann die Verordnung und Therapiekontrolle auch durch Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie erfolgen.

Damit können Stimulantien in dieser Altersgruppe auch von den kinder- und jugendmedizinisch beziehungsweise kinder- und jugendpsychiatrisch tätigen Facharztgruppen verordnet und kontrolliert werden. Die Neuregelung schließt an die Behandlung Minderjähriger an und verlängert den Zeitraum, in dem diese Versorgung zuständig bleibt.

Präzisierung der zulässigen Facharztgruppen

Zweitens werden die zulässigen Verordnerkreise genauer gefasst. Im dritten Spiegelstrich wird die bisherige Formulierung „ärztliche Psychotherapeuten mit einer Zusatzqualifikation zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen nach § 5 Absatz 4 der Psychotherapie-Vereinbarungen“ ersetzt durch:

  • „ärztliche Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit einer Zusatzqualifikation zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen nach § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 der Psychotherapie-Vereinbarung“.

Zugleich wird die Regelung für therapeutisch begründete Fälle neu gefasst. Die bisherige Möglichkeit, Verordnungen bei fortgesetzter Behandlung auch von „Spezialisten für Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen“ vornehmen zu lassen, entfällt. Künftig gilt:

  • In therapeutisch begründeten Fällen können nur bei fortgesetzter Behandlung über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus Verordnungen von Fachärztinnen und Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vorgenommen werden.

Inkrafttreten und tragende Gründe

Nach Ziffer II der Bekanntmachung tritt die Änderung der Richtlinie am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft, mithin am 3. Oktober 2026. Die Tragenden Gründe zu dem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht. Die PDF-Datei der amtlichen Veröffentlichung ist mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen.

Für die Versorgung bedeutet die Änderung eine spürbare Erweiterung: Heranwachsende bis zum vollendeten 21. Lebensjahr können Stimulantien künftig auch in der kinder- und jugendmedizinischen beziehungsweise kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung verordnet und therapiekontrolliert bekommen. Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie die genannten Facharztgruppen sollten ihre Verordnungspraxis an die ab dem 3. Oktober 2026 geltenden Vorgaben anpassen.


Quelle: Bundesanzeiger, BAnz AT 02.10.2026 B1 vom 2. Oktober 2026, S. 1 (amtliche Referenz: BAnz AT 02.10.2026 B1).