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Österreichisches Bundesgesetzblatt · 06 Nov 2026 · 9 vistas

FMA aktualisiert Verweise und Anlagen der Stammdatenmeldungsverordnung 2016

Por FactBox Admin

FMA aktualisiert Verweise und Anlagen der Stammdatenmeldungsverordnung 2016

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat die Stammdatenmeldungsverordnung 2016 geändert und die Verweise auf nationale wie europäische Rechtsakte sowie die beiden Anlagen neu gefasst. Die Verordnung wurde am 6. November 2026 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, unter der Nummer BGBl. II Nr. 322/2026 kundgemacht. In Kraft treten die Neuerungen erst mit 31. März 2027.

Rechtsgrundlage und Zustimmung des Finanzministers

Erlassen wurde die Novelle auf Grund des § 74 Abs. 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2026 – und zwar mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Geändert wird die Stammdatenmeldungsverordnung 2016 – StDMV 2016, BGBl. II Nr. 371/2016, die zuletzt durch die Verordnung BGBl. II Nr. 295/2024 angepasst worden war.

Das amtlich signierte Dokument ist von Kühnel und Schütz unterfertigt; die Signatur des Bundeskanzleramts trägt den Zeitstempel 6. November 2026, 10:13 Uhr. Die Verordnung umfasst zwei Änderungsziffern zum Verordnungstext sowie die Neufassung der Anlagen.

Acht Rechtsakte mit festgeschriebenen Fassungen

Das neu gefasste § 10a („Verweise“) bestimmt, in welcher Fassung die in der Verordnung und ihren Anlagen genannten Rechtsakte anzuwenden sind. Die Liste umfasst:

  • BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2026;
  • WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2026;
  • CRR – Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2026/90576 vom 17.07.2026;
  • NACE Revision 2 – Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 2024/90539 vom 06.09.2024;
  • Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90822 vom 19.12.2024;
  • Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1156, ABl. Nr. L 2025/1156 vom 03.11.2025;
  • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 zu technischen Regulierungsstandards für zentrale Gegenparteien, ABl. Nr. L 52 vom 23.02.2013 S. 41, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/818, ABl. Nr. L 2024/818 vom 06.03.2024;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 309 vom 02.09.2021 S. 38.

Damit sind die Verweise nicht mehr dynamisch auf „die jeweils geltende Fassung“ gerichtet, sondern auf genau bezeichnete Änderungs- und Berichtigungsakte – bei den EU-Rechtsakten durchwegs auf Berichtigungen, die 2024 und 2026 im Amtsblatt veröffentlicht wurden.

Neue Anlagen und Inkrafttreten

Die Änderungsziffer 3 ordnet an, dass Anlage 1 und Anlage 2 zur Stammdatenmeldungsverordnung 2016 zur Gänze neu lauten; der Verordnungstext verweist dafür auf die angeschlossenen Anlagen. Der neue § 11 Abs. 6 der Verordnung regelt das zeitliche Wirksamwerden:

  • § 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 322/2026 tritt mit 31. März 2027 in Kraft;
  • Anlage 1 tritt mit 31. März 2027 in Kraft;
  • Anlage 2 tritt mit 31. März 2027 in Kraft.

Bis zu diesem Stichtag bleiben der bisherige § 10a sowie die bisherigen Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2024 maßgeblich. Die Kundmachung erfolgte am 6. November 2026, sodass zwischen Veröffentlichung und Anwendung knapp fünf Monate liegen.

Bedeutung für die Meldepraxis

Für die nach dem BWG meldepflichtigen Kreditinstitute und die mit der Entgegennahme der Stammdatenmeldungen befassten Stellen bedeutet die Novelle eine geschlossene, datierte Verweiskette: Welche Fassung von BWG, WAG 2018, CRR, NACE und den EU-Digitalresilienz-Regeln für die Meldung gilt, lässt sich künftig ohne Rückgriff auf spätere Änderungen bestimmen.


Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, BGBl. II Nr. 322/2026, ausgegeben am 6. November 2026, Teil II (amtliche Referenz: BGBl. II Nr. 322/2026).