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Österreichisches Bundesgesetzblatt · 17 Sep 2026 · 7 vistas

Endgültiger Aufteilungsschlüssel der Pensionsbeiträge für 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Por FactBox Admin

Endgültiger Aufteilungsschlüssel der Pensionsbeiträge für 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den endgültigen Aufteilungsschlüssel für die Beiträge in der Krankenversicherung der Pensionistinnen und Pensionisten für das Kalenderjahr 2025 festgesetzt. Die Verordnung wurde am 17. September 2026 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, unter der Nummer BGBl. II Nr. 280/2026 kundgemacht. Demnach entfallen 99,94282 Prozent der Beiträge auf die Österreichische Gesundheitskasse und 0,05718 Prozent auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.

Das Dokument trägt den Titel „Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Aufteilungsschlüssel in der Krankenversicherung der Pensionistinnen und Pensionisten“. Es wurde am 17. September 2026 amtssigniert; die elektronische Signatur weist als Zeitpunkt der Unterzeichnung den 17. September 2026, 10:37:55 Uhr, aus. Die Verordnung ist von Schumann unterzeichnet.

Die Aufteilung im Detail

Der endgültige Schlüssel für das Kalenderjahr 2025 verteilt die Pensionsbeiträge auf zwei Krankenversicherungsträger:

  • Österreichische Gesundheitskasse: 99,94282 Prozent
  • Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau: 0,05718 Prozent

Die beiden Werte summieren sich auf 100 Prozent der Beiträge, die in der Krankenversicherung der Pensionistinnen und Pensionisten auf die Krankenversicherungsträger aufzuteilen sind. Die Verordnung enthält darüber hinaus keine weiteren Bestimmungen, Übergangsfristen oder Inkrafttretensregelungen.

Rechtsgrundlage und Zuständigkeit

Die Verordnung stützt sich auf § 73 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2026. Diese Bestimmung ermächtigt die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin, den Aufteilungsschlüssel für die Beiträge in der Krankenversicherung der Pensionistinnen und Pensionisten auf die Krankenversicherungsträger durch Verordnung festzusetzen.

Die Kundmachung erfolgte im Teil II des Bundesgesetzblattes für die Republik Österreich, der Verordnungen vorbehalten ist. Der Jahrgang 2026 trägt das Ausgabedatum 17. September 2026; die复 Verordnung ist dort als Nummer 280 geführt.

Bedeutung für die Versicherten

Der Aufteilungsschlüssel betrifft die Finanzierung der Krankenversicherung der Pensionistinnen und Pensionisten und damit mittelbar alle Bezieherinnen und Bezieher von Pensionen in Österreich. Er legt fest, welcher Anteil der aus Pensionsbezügen eingehobenen Krankenversicherungsbeiträge welchem Träger zufließt.

Mit der Festsetzung als „endgültiger“ Schlüssel wird die Verteilung für das bereits abgelaufene Kalenderjahr 2025 abschließend bestimmt. Die Österreichische Gesundheitskasse erhält damit praktisch den gesamten Beitragsanteil der Pensionistinnen und Pensionisten, während auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ein Bruchteil von weniger als einem Zehntelprozent entfällt.

Für die Versicherten selbst ändert sich durch die Verordnung nichts an ihren Ansprüchen oder an der Höhe der einbehaltenen Beiträge. Geregelt wird ausschließlich die Verteilung des Beitragsaufkommens zwischen den Krankenversicherungsträgern, die damit ihre Finanzierung für das Jahr 2025 endgültig abschließen können.


Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, Nr. 280 vom 17. September 2026, Verordnungen (amtliche Referenz: BGBl. II Nr. 280/2026).