Österreichisches Bundesgesetzblatt · 30 Oct 2026 · 8 vistas
Bundesregierung verlängert die Margenbegrenzung bei Treibstoffen bis Ende November
Por FactBox Admin

Die Bundesregierung hat die Margenbegrenzung bei Treibstoffen um einen Monat verlängert; die mit 31. Oktober 2026 auslaufende Preisregelung bleibt damit bis zum 30. November 2026 in Kraft. Die am 30. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich (Teil II) verlautbarte Verordnung BGBl. II Nr. 315/2026 ersetzt in der Stammverordnung das Datum „31. Oktober“ durch das Datum „30. November“. Am selben Tag erschien mit BGBl. II Nr. 316/2026 die Treibstoffpreisabfederungsverordnung November 2026, die für den verlängerten Zeitraum befristete Mineralölsteuersätze festschreibt.
Rechtsgrundlage und Aufbau der Novelle
Die Novelle stützt sich auf § 5aa des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 145/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2026. Sie ist als Verordnung der gesamten Bundesregierung ergangen und ändert die bestehende Verordnung zur Margenbegrenzung bei Treibstoffen an zwei Stellen:
- In § 5 der Stammverordnung wird das Auslaufdatum „31. Oktober“ durch „30. November“ ersetzt.
- Nach § 5 wird ein neuer Absatz eingefügt, wonach § 5 in der Fassung der nunmehrigen Novelle mit 31. Oktober 2026 in Kraft tritt.
Damit wird die Margenbegrenzung nicht neu erlassen, sondern in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich erweitert – die Regelungsmechanik bleibt unverändert, der Geltungszeitraum wächst um einen weiteren Monat bis zum Ende des November 2026.
Steuersätze für Benzin und Gasöl im November
Ergänzt wird die Preismaßnahme durch die Treibstoffpreisabfederungsverordnung November 2026, die der Bundesminister für Finanzen auf Grund des § 64 Abs. 5 des Mineralölsteuergesetzes 2022 (BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2026) erlassen hat. Sie regelt die temporäre Ermäßigung der Steuersätze nach den §§ 3 und 64 des Mineralölsteuergesetzes 2022 mit dem Ziel, übermäßige Preissteigerungen bei besonders gängigen Treibstoffen abzufedern. Die Steuersätze betragen:
- 415 Euro für 1 000 Liter Benzin gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a MinStG 2022, sofern die Steuerschuld nach dem 31. Oktober 2026 und vor dem 1. Dezember 2026 entsteht.
- 330 Euro für 1 000 Liter Gasöl gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a MinStG 2022, unter derselben zeitlichen Voraussetzung.
Befristung, Bedingung und Unterzeichner
Die Steuerverordnung steht unter einer ausdrücklichen Bedingung: Sie tritt nur dann mit 1. November 2026 in Kraft, wenn die Bundesregierung zuvor eine Verordnung gemäß § 5aa des Preisgesetzes 1992 für November 2026 erlassen hat. Sie tritt mit Ablauf des 30. November 2026 außer Kraft, bleibt aber weiterhin auf Benzin und Gasöl anwendbar, für das die Steuerschuld vor dem 1. Dezember 2026 entsteht. Beide Rechtsakte sind damit zeitlich deckungsgleich angelegt: Preismarge und Steuersatz laufen gemeinsam mit dem Monatsende aus, ohne dass bereits entstandene Steuerschulden nachträglich verändert werden.
Die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2026 trägt die Unterschriften der Mitglieder der Bundesregierung:
- Stocker
- Babler
- Bauer
- Hattmannsdorfer
- Holzleitner
- Karner
- Marterbauer
- Schumann
- Sporrer
- Tanner
- Wiederkehr
Die Verordnung BGBl. II Nr. 316/2026 ist mit Marterbauer unterzeichnet und wurde am 30. Oktober 2026 um 13:12 Uhr amtssigniert.
Was die Verlängerung für Autofahrer bedeutet
Mit der Novelle endet die Margenbegrenzung nicht, wie ursprünglich vorgesehen, mit dem 31. Oktober, sondern erst mit dem 30. November 2026. Für den gesamten November gelten damit sowohl die Begrenzung der Handelsmargen bei Treibstoffen als auch die ermäßigten Mineralölsteuersätze von 415 Euro je 1 000 Liter Benzin und 330 Euro je 1 000 Liter Gasöl. Beide Maßnahmen sind ausdrücklich befristet; eine Verlängerung über den 30. November 2026 hinaus ist in den beiden am 30. Oktober 2026 verlautbarten Rechtsakten nicht vorgesehen.
Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, Nr. 315 vom 30. Oktober 2026, Verordnung (amtliche Referenz: BGBl. II Nr. 315/2026).