Bundesgesetzblatt · 07 Sep 2026 · 1 vistas
Bundesregierung erweitert Kriegswaffengenehmigungen und schließt Streumunition aus
Por FactBox Admin

Die Bundesregierung hat die Allgemeinen Genehmigungen für die Beförderung und Durchfuhr von Kriegswaffen erweitert und dabei ausdrücklich Lieferungen an staatliche Stellen der Ukraine einbezogen. Zugleich schließt die neue Regelung Antipersonenminen und Streumunition von sämtlichen Allgemeinen Genehmigungen aus. Die Änderung wurde als Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 2. September 2026 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 249, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2026, verkündet.
Die Verordnung stützt sich auf die §§ 3, 4, 4a und 8 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und wurde in Berlin von Bundeskanzler Merz und der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie, Katherina Reiche, unterzeichnet.
Erweiterte Durchfuhr- und Beförderungsgenehmigungen
Der neue § 1 erteilt eine Allgemeine Genehmigung für die Beförderung von Kriegswaffen durch das Bundesgebiet, sofern die Waffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der NATO, aus Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz versandt werden. Bestimmungsort darf ein Mitgliedstaat der EU oder NATO, Australien, Japan, Neuseeland, die Schweiz oder eine staatliche Stelle der Ukraine sein.
- Versender müssen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb von zwei Wochen nach einer Durchfuhr an staatliche Stellen der Ukraine Stückzahl, Typenbezeichnung und Herkunftsland melden.
- Der neue § 1d erlaubt die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebiets zwischen Unternehmen und der Bundeswehr.
- Der neue § 1e regelt die Verbringung an zertifizierte Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten, ausgenommen für Jagd-, Sport- oder Sammelzwecke.
Zertifizierte Unternehmen im Fokus
Die Allgemeinen Genehmigungen setzen durchgängig voraus, dass die beteiligten Unternehmen nach § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer darauf gestützten Rechtsverordnung zertifiziert sind. Der neue § 1b erlaubt die Einfuhr von Kriegswaffen an solche im Bundesgebiet ansässigen Unternehmen, wobei für Sendungen aus Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich die Nummern 29, 30, 50 und 51 der Kriegswaffenliste ausgenommen bleiben.
Der neue § 3a erstreckt die Allgemeine Genehmigung auf Auslandsgeschäfte von Unternehmen mit gültiger Genehmigung nach § 2 Absatz 1 des Kriegswaffenkontrollgesetzes, sofern die Waffen zum Verbleib in den genannten Staaten oder bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind.
Ausschluss von Antipersonenminen und Streumunition
Der neue § 3b stellt klar, dass die Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3a nicht für die Beförderung von Antipersonenminen oder Streumunition gelten. Damit wird ein ausdrücklicher Ausschluss dieser Waffenkategorien in die Verordnung aufgenommen.
Der neue § 3c verweist auf die Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen nach § 12 des Kriegswaffenkontrollgesetzes und den §§ 9 bis 14 der Zweiten Durchführungsverordnung. Unberührt bleiben daneben weitere Vorschriften, darunter das Außenwirtschaftsgesetz, die Außenwirtschaftsverordnung, das Gefahrgutbeförderungsgesetz, das Güterkraftverkehrsgesetz, das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz.
Bedeutung für die Praxis
Für zertifizierte Rüstungsunternehmen und alle am Waffentransport Beteiligten vereinfacht die Verordnung die Durchfuhr und Beförderung von Kriegswaffen, insbesondere im Zusammenhang mit Lieferungen an staatliche Stellen der Ukraine. Zugleich setzt der ausdrückliche Ausschluss von Antipersonenminen und Streumunition eine klare Grenze, die auch bei der Anwendung der Allgemeinen Genehmigungen zu beachten ist.
Quelle: Bundesgesetzblatt, Teil I Nr. 249 vom 7. September 2026, S. 1–3 (amtliche Referenz: BGBl. 2026 I Nr. 249).