Bundesanzeiger · 02 Sep 2026 · 1 vistas
Bund strafft Gebäudeförderung und priorisiert schlecht gedämmte Wohnhäuser
Por FactBox Admin

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat die neue Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) vom 17. August 2026 erlassen. Sie wurde am 2. September 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ersetzt die bisherige Richtlinie vom 9. Dezember 2022. Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 21. Juli 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2030.
Die BEG unterstützt die Erreichung der Klimaziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) und flankiert die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Ziel ist es, die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor bis 2030 auf die zulässige Jahresemissionsmenge von rund 66 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten zu mindern und jährlich rund 3,2 Millionen Tonnen CO₂ brutto einzusparen. Die Förderung wird von den Durchführern BAFA und KfW administriert, wobei die Zuständigkeit für die BEG WG bei der KfW liegt.
Fokus auf Lebenszyklus und serielles Sanieren
Mit der Neufassung wird die systemische Sanierung gestrafft und gezielt auf die Lebenszyklusbetrachtung (Life Cycle Assessment – LCA) als Kernanforderung nachhaltigen Bauens ausgerichtet. Die Anforderungen an die Nachhaltigkeits-Klasse (NH) werden vereinfacht und Bürokratie abgebaut. Zugleich wird der Bonus für serielles Sanieren ausgeweitet, bei dem vorgefertigte Fassaden- und Dachelemente abseits der Baustelle montiert werden.
- SerSan-Bonus: zusätzlich 15 Prozentpunkte bei Sanierung auf Effizienzhaus 40 EE oder 55 EE, fünf Prozentpunkte bei Effizienzhaus 70 EE
- WPB-Bonus: zusätzlich zehn Prozentpunkte für Worst Performing Buildings, die auf die Stufe 40, 55 oder 70 EE saniert werden
- NH-Klasse: zusätzlich fünf Prozentpunkte bei Erreichen der Lebenszyklus-Anforderung
Die Boni sind untereinander kumulierbar. Zudem werden Tilgungszuschüsse und Boni nur noch gewährt, wenn eine neu installierte Wärmepumpe ihren Ursprung in der Union hat, um lokale Wertschöpfung und resiliente Lieferketten zu sichern.
Fördersätze und Höchstgrenzen
Die Förderung erfolgt als Kredit mit Zinsverbilligung und Tilgungszuschuss; kommunale Antragsteller können zusätzlich einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss beantragen. Die Tilgungszuschüsse betragen fünf Prozent für die Effizienzhaus-Stufen Denkmal EE und 55 EE sowie zehn Prozent für 40 EE. Für kommunale Antragsteller gelten Zuschüsse zwischen zehn und 25 Prozent je nach erreichter Stufe.
- Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben: bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit
- Fachplanung und Baubegleitung: bis zu 10.000 Euro pro Vorhaben bei Ein- und Zweifamilienhäusern
- Mehrfamilienhäuser: 4.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt maximal 40.000 Euro pro Vorhaben
- Fördersatz für Fachplanung und Baubegleitung sowie LCA-Leistungen: 50 Prozent
Antragstellung und Geltungsdauer
Antragsberechtigt sind alle Investoren, darunter private Hauseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen. Es gilt ein zweistufiges Antragsverfahren über die KfW; nicht antragsberechtigt sind Bund und Länder sowie deren Behörden und politische Parteien. Für die Beantragung ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten verpflichtend.
Die Richtlinie wurde am 17. August 2026 in Berlin unterzeichnet und ist mit Wirkung vom 21. Juli 2026 in Kraft getreten. Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten gestellt wurden, gilt weiterhin die letzte Fassung der ersetzten Richtlinie von 2022. Die neue Förderrichtlinie soll die systemische Förderung effizienter gestalten und zugleich einen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leisten, ohne die Emissionssenkung im Gebäudebereich zu vernachlässigen.
Quelle: Bundesanzeiger, BAnz AT 02.09.2026 B1, Bekanntmachung, S. 1–19 (amtliche Referenz: BAnz AT 02.09.2026 B1).