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Österreichisches Bundesgesetzblatt · 05 Nov 2026 · 5 vistas

Außenministerium legt Kaufkraftausgleich für November fest: Genf an der Spitze

Por FactBox Admin

Außenministerium legt Kaufkraftausgleich für November fest: Genf an der Spitze

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten hat die Hundertsätze für die Bemessung der Kaufkraftausgleichszulagen für den Monat November 2026 festgesetzt. Die am 5. November 2026 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich veröffentlichte Verordnung BGBl. II Nr. 319/2026 führt 121 ausländische Dienstorte an, den höchsten Wert erhält Genf mit 46 Prozent. Die Festsetzung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

Rechtsgrundlage ist § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2026. Die Verordnung ist von Bundesministerin Meinl-Reisinger unterfertigt, am 5. November 2026 amtssigniert und umfasst zwei Seiten. Sie betrifft alle im Ausland verwendeten Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes und regelt die Zulage ausschließlich für den Monat November 2026.

Die Festsetzung erfolgt nach demselben Muster wie in den Vormonaten: Bereits am 9. Oktober 2026 war mit BGBl. II Nr. 295/2026 die Regelung für Oktober 2026 ergangen, davor mit BGBl. II Nr. 268/2026 (9. September 2026) jene für September und mit BGBl. II Nr. 245/2026 (14. August 2026) jene für August. Von den 121 genannten Dienstorten weisen 45 einen Hundertsatz über null auf, in 76 Fällen bleibt der Wert bei null, markiert durch einen waagrechten Strich.

Die höchsten Hundertsätze im November 2026

An der Spitze der Rangliste stehen die Schweizer Dienstorte und die Vertretungen im Nahen Osten:

  • Genf: 46 Prozent
  • Bern: 45 Prozent
  • Zürich: 43 Prozent
  • Tel Aviv: 41 Prozent
  • Ramallah: 41 Prozent
  • Singapur: 32 Prozent
  • New York: 30 Prozent
  • Hongkong: 24 Prozent
  • Kopenhagen: 24 Prozent
  • Oslo, San Francisco und Los Angeles: je 22 Prozent
  • Accra: 21 Prozent
  • Washington: 19 Prozent
  • London: 18 Prozent

Deutlich niedriger liegen die europäischen Nachbarorte: Berlin und München kommen auf 11 Prozent, Frankfurt und Den Haag auf 10, Bonn, Hamburg und Tirana auf 9, Brüssel und Paris auf 8, Helsinki und Peking auf 6.

Anhebungen gegenüber dem Vormonat

Im Vergleich zur Oktober-Regelung (BGBl. II Nr. 295/2026) steigen die Sätze an den meisten teuren Dienstorten, in einzelnen Fällen deutlich:

  • Genf: von 43 auf 46 Prozent
  • Bern: von 42 auf 45 Prozent
  • Zürich: von 41 auf 43 Prozent
  • Tel Aviv und Ramallah: von je 39 auf je 41 Prozent
  • New York: von 27 auf 30 Prozent
  • Washington, San Francisco und Los Angeles: von je 19 auf 22 Prozent (Washington von 16 auf 19)
  • Oslo: von 18 auf 22 Prozent
  • Singapur: von 30 auf 32 Prozent
  • Hongkong: von 22 auf 24 Prozent
  • London: von 15 auf 18 Prozent
  • Havanna: von 3 auf 7 Prozent
  • Peking: von 3 auf 6 Prozent
  • Buenos Aires: von 8 auf 11 Prozent
  • Moskau und Sankt Petersburg: von null auf je 2 Prozent

Die einzige Absenkung betrifft Accra, das von 22 auf 21 Prozent zurückgeht. Neu mit einem Satz ungleich null geführt werden zudem Seoul (3 Prozent) und Guangzhou (1 Prozent), die im Oktober noch mit null ausgewiesen waren. Unverändert bleiben unter anderem Kopenhagen (24), Prag (10), Riga (7) und Dakar (7).

Dienstorte ohne Kaufkraftausgleich

In 76 Fällen bleibt der Hundertsatz bei null. Dazu zählen große europäische Hauptstädte wie Madrid, Rom, Athen, Lissabon, Warschau, Stockholm, Sofia und Mailand sowie bedeutende Übersee standorte wie Ottawa, Brasilia, Mexiko, New Delhi, Tokio, Warschau und Kairo. Auch die österreichischen Nachbarvertretungen in Pressburg (5 Prozent) und Laibach (null) werden unterschiedlich behandelt; Strassburg liegt bei 2 Prozent.

Die Hundertsätze dienen dazu, unterschiedliche Lebenshaltungskosten und Wechselkursverhältnisse an den ausländischen Dienstorten auszugleichen und die Kaufkraft der Bezüge österreichischer Bediensteter im Vergleich zum Inland zu sichern. Für die betroffenen Beamten und Vertragsbediensteten bedeutet die November-Regelung in den meisten teuren Standorten eine spürbare Anhebung der Zulage, während rund zwei Drittel der angeführten Dienstorte weiterhin ohne Ausgleich bleiben. Die Werte gelten ausschließlich für den Monat November 2026 und werden mit der nächsten Monatsverordnung neu bestimmt.


Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, BGBl. II Nr. 319/2026, ausgegeben am 5. November 2026, Teil II, S. 1–2 (amtliche Referenz: BGBl. II Nr. 319/2026).