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Österreichisches Bundesgesetzblatt · 22 Oct 2026 · 5 vistas

Anpassungsfaktor 2027 bleibt bei 1,0: Verordnung setzt Valorisierung aus

Por FactBox Admin

Anpassungsfaktor 2027 bleibt bei 1,0: Verordnung setzt Valorisierung aus

Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Anpassungsfaktor für das Jahr 2027 mit 1,0 festgesetzt. Die Verordnung ist am 22. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, unter der amtlichen Referenz BGBl. II Nr. 308/2026 kundgemacht worden. Über diesen Mechanismus werden die daran geknüpften Beträge im kommenden Jahr nicht erhöht.

Rechtsgrundlage ist § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955. Die Verordnung ergeht „mit Zustimmung der Bundesregierung“ und ausdrücklich „unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108f Abs. 2 und 3 ASVG“. Der Verordnungstext nennt den konkreten Zahlenwert des Richtwerts nicht; festgesetzt wird ausschließlich der Faktor 1,0. Unterzeichnet ist die Kundmachung mit dem Namenszug „Schumann“.

Der Anpassungsfaktor ist der zentrale Parameter der jährlichen Valorisierung in der Sozialversicherung. Ein Wert von 1,0 bedeutet rechnerisch eine Vervielfachung mit eins, also eine Nullrunde bei allen Beträgen, die an diesen Faktor gebunden sind.

Keine Erhöhung bei den daran geknüpften Beträgen

  • Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2027: 1,0
  • Rechtsgrundlage: § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f ASVG
  • Kundmachung: Bundesgesetzblatt Teil II, BGBl. II Nr. 308/2026, ausgegeben am 22. Oktober 2026
  • Mitwirkung: Zustimmung der Bundesregierung

Betroffen ist unter anderem der Zuführungsbetrag an die Arbeitsmarktrücklage nach § 15 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG). Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, sieht 230 Millionen Euro für 2027 und je 215 Millionen Euro für 2028 und 2029 vor; dieser Betrag ist ab 2030 jährlich mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen. Bei einem Faktor von 1,0 bleibt er nominal unverändert.

Die Aufwertung der Beitragsgrundlagen folgt einem eigenen Parameter. Nach § 108 Abs. 3 ASVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage 2027 auf 231 Euro je Kalendertag, vervielfacht mit der Aufwertungszahl für 2027 und zuzüglich von 5 Euro. Die Aufwertungszahl ist nicht Gegenstand der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2026.

Pensionen werden 2027 dennoch erhöht – durch Bundesgesetz

Die Verordnung über den Faktor 1,0 bedeutet für Pensionistinnen und Pensionisten nicht automatisch eine Nullrunde. Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 enthält in § 427 ASVG eine eigene „Pensionsanpassung 2027“, die ausdrücklich „abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a“ und „nicht mit dem Anpassungsfaktor“ anzuwenden ist:

  • Gesamtpensionseinkommen bis 6.930 Euro monatlich: Erhöhung um 2,95 Prozent
  • Gesamtpensionseinkommen über 6.930 Euro monatlich: Erhöhung um 204,44 Euro
  • Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich Richtsatz­erhöhung für Kinder: Vervielfachung mit 1,033
  • Bonus nach § 156a ASVG: Vervielfachung mit 1,0295

Parallele Regelungen enthält das Budgetbegleitgesetz für das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in § 427 und für das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in § 421, jeweils mit denselben Beträgen von 6.930 Euro, 2,95 Prozent und 204,44 Euro. Für Hinterbliebenenpensionen, für die sich zum 31. Dezember 2026 kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist eine Vervielfachung mit dem Faktor 1,0295 vorgesehen.

Im Vorjahr fiel die Valorisierung noch positiv aus

Dass der Faktor in anderen Jahren über eins liegt, zeigt die Schülerbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2026 (BGBl. II Nr. 305/2026) vom 16. Oktober 2026. Sie setzte die Beträge des Schülerbeihilfengesetzes 1983 mit Wirksamkeit vom 1. September 2026 „aufgrund des für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktors der § 108f“ neu fest, etwa:

  • § 4 Abs. 4: von 6.821,00 auf 7.005,00 Euro
  • § 9 Abs. 1a: von 1.845,00 auf 1.895,00 Euro
  • § 12 Abs. 6: von 10.230,00 auf 10.506,00 Euro

Mit dem Faktor 1,0 bleibt der automatische Valorisierungsmechanismus der Sozialversicherung für 2027 wirkungslos; Erhöhungen ergeben sich nur aus den ausdrücklich im Budgetbegleitgesetz 2027-2028 normierten Sonderregeln. Für Versicherte und Pensionistinnen und Pensionisten heißt das: Die 2,95 Prozent Pensionserhöhung ist eine Einzelentscheidung des Gesetzgebers, nicht das Ergebnis der jährlichen Anpassung – und alle Beträge, die allein an den Anpassungsfaktor gebunden sind, bleiben 2027 nominal stehen.


Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, Nr. 308 vom 22. Oktober 2026, Verordnung: Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2027 (amtliche Referenz: BGBl. II Nr. 308/2026).