FactBox.

Österreichisches Bundesgesetzblatt · 22 Oct 2026 · 1 vistas

Wissenschafts- und Bildungsministerium verlängern Studienbeitragsverordnung bis Wintersemester 2026/27

Por FactBox Admin

Wissenschafts- und Bildungsministerium verlängern Studienbeitragsverordnung bis Wintersemester 2026/27

Die Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung und der Bundesminister für Bildung haben am 22. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, die Verordnung BGBl. II Nr. 307/2026 kundgemacht, mit der die Studienbeitragsverordnung geändert wird. Die Novelle zieht die in den §§ 4a bis 4c genannten Semester auf das Wintersemester 2026/27 nach. Sie tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Drei Änderungen an der Semesterliste

Die Verordnung beschränkt sich auf drei knappe, technisch gefasste Eingriffe in den Stammtext:

  • In § 4a entfällt die Wort- und Zahlenfolge „das Wintersemester 2024/2025,“; nach „das Sommersemester 2025“ wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, und nach „das Wintersemester 2025/2026“ wird „und das Sommersemester 2026“ eingefügt.
  • In § 4b und § 4c wird die Wort- und Zahlenfolge „Sommersemester 2026“ jeweils durch „Wintersemester 2026/2027“ ersetzt.
  • Dem § 7 wird ein Abs. 10 angefügt, der das Inkrafttreten der §§ 4a bis 4c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2026 regelt.

Damit wird die Semesterliste nicht neu geschrieben, sondern fortgeschrieben: Ein bereits abgelaufenes Semester fällt heraus, das laufende Wintersemester 2026/27 kommt hinzu, und die beiden folgenden Paragraphen werden auf denselben Zeitraum mitgezogen.

Zwei Ministerien, zwei Zuständigkeiten

Die Verordnung wird von zwei Ressorts gemeinsam erlassen, weil die Studienbeitragsverordnung zwei Institutionengruppen erfasst. Ausdrücklich wird angeordnet, dass die Verordnung „hinsichtlich der in § 1 Z 1 genannten Institutionen“ von der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung und „hinsichtlich der in § 1 Z 2 genannten Institutionen“ vom Bundesminister für Bildung erlassen wird.

Als Rechtsgrundlagen nennt das Kundmachungsblatt:

  • §§ 91 Abs. 6 und 92 Abs. 1 Z 3a des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch ein Bundesgesetz des Jahres 2026.
  • §§ 69 Abs. 6 und 71 Abs. 6 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2025.

Unterzeichnet ist die Verordnung mit den Namen Holzleitner und Wiederkehr.

Fortschreibung einer bestehenden Verordnung

Die geänderte Stammverordnung ist die Studienbeitragsverordnung BGBl. II Nr. 218/2019, die zuletzt durch die Verordnung BGBl. II Nr. 76/2026 geändert worden war. Die nunmehrige Novelle ist damit die jüngste Glied einer Kette kurzer Änderungsverordnungen, mit denen das Ministerium die Semesterangaben der §§ 4a bis 4c jeweils an den aktuellen Studienbetrieb anpasst.

Inkrafttreten ohne Übergangsfrist

Der neue § 7 Abs. 10 ordnet an, dass die §§ 4a bis 4c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2026 „mit Ablauf des Tages der Kundmachung“ in Kraft treten. Eine Übergangs- oder Legisvakanzfrist enthält die Verordnung nicht; die Neuregelung gilt daher unmittelbar ab dem 22. Oktober 2026.

Für Studierende und Hochschulen bedeutet das eine klare zeitliche Zuordnung: Maßgeblich ist nicht mehr das Sommersemester 2026, sondern das Wintersemester 2026/27, das mit dem Inkrafttreten der Novelle in die Semesterliste der Studienbeitragsregelungen eingeht. Wer wissen will, für welche Semester die Beitragsregeln der §§ 4a bis 4c gelten, findet die Antwort ab sofort in der konsolidierten Fassung der Studienbeitragsverordnung BGBl. II Nr. 218/2019 in der Fassung BGBl. II Nr. 307/2026.


Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, Nr. 307 vom 22. Oktober 2026, Verordnung: Änderung der Studienbeitragsverordnung (amtliche Referenz: BGBl. II Nr. 307/2026).