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Bundesanzeiger · 14 Oct 2026 · 10 vistas

Umweltbundesamt stuft Phosphinoxid 6366 in Wassergefährdungsklasse 3 hoch

Por FactBox Admin

Umweltbundesamt stuft Phosphinoxid 6366 in Wassergefährdungsklasse 3 hoch

Das Umweltbundesamt hat den Stoff Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphinoxid unter der Kenn-Nummer 6366 von der Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 in die WGK 3 hochgestuft. Die Allgemeinverfügung vom 14. September 2026 wurde am Mittwoch, 14. Oktober 2026, im Bundesanzeiger unter der amtlichen Referenz BAnz AT 14.10.2026 B6 öffentlich bekannt gemacht. Zugleich hat die Behörde die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet.

Neubewertung von Amts wegen

Das Umweltbundesamt hat den Stoff von Amts wegen neu bewertet und die Änderung der Einstufung vorgenommen. Rechtsgrundlage ist § 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), der die Behörde ermächtigt, über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen neu zu entscheiden. Die Bekanntgabe erfolgt nach § 7 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV im Bundesanzeiger; die Mitteilungspflichten nach § 7 Absatz 2 AwSV bleiben davon unberührt.

Die bisherige Einstufung in die WGK 2 vom 1. August 2017 wird für die Zukunft zurückgenommen. Die Rücknahme stützt sich auf § 48 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), weil die Einstufung durch die neuen Erkenntnisse rechtswidrig geworden ist. Der Vertrauensschutz des § 48 Absatz 3 VwVfG greift nach Auffassung der Behörde nicht, da Anlagenbetreiber wegen der Regelungen des § 7 AwSV auf den Bestand von Einstufungen nicht vertrauen können.

Bewertungsgrundlagen der Höherstufung

Die Einstufung beruht auf folgenden Daten und Erkenntnissen:

  • Säugetiertoxizität: Gefahrenhinweis H360Fd, akut oral LD50 > 2 000 mg/kg KG, vier Bewertungspunkte.
  • Umweltgefährlichkeit: Gefahrenhinweis H411, akute aquatische Toxizität 1 mg/l < LC/EC50 ≤ 10 mg/l, sechs Bewertungspunkte.
  • Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit: nein.
  • Nachweis zum Ausschluss des Bioakkumulationspotenzials: ja.
  • Reproduktionstoxizität: Einstufung aufgrund der harmonisierten EU-Legaleinstufung (Index-Nr. 015-203-00-X).

Die Einstufungsentscheidung ist nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger zusätzlich über die Internetseite des Umweltbundesamtes unter https://webrigoletto.uba.de/rigoletto/ recherchierbar.

Sofortige Vollziehung und Rechtsbehelfe

Die sofortige Vollziehung wurde gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Zur Begründung verweist das Umweltbundesamt auf die unmittelbaren Auswirkungen der Einstufung auf Errichtung und Betrieb zulassungspflichtiger Anlagen sowie auf das öffentliche Interesse an Rechtssicherheit und Gewässerschutz. Ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Allgemeinverfügungen hat daher keine aufschiebende Wirkung.

Die Allgemeinverfügungen werden mit der Bekanntgabe wirksam; diese erfolgt am 15. Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger, nach § 41 Absatz 4 Satz 3 VwVfG. Gegen die Allgemeinverfügungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Umweltbundesamt mit Sitz in Dessau-Roßlau eingelegt werden. Die Unterzeichnung erfolgte im Auftrag durch Süßmilch; die PDF-Datei der amtlichen Veröffentlichung ist mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen.

Bedeutung für Anlagenbetreiber

Mit der Höherstufung in die WGK 3 gelten für Anlagen zum Umgang mit dem Stoff Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphinoxid künftig die strengeren Anforderungen der höchsten Wassergefährdungsklasse. Betreiber müssen ihre Anlagen- und Meldepflichten an die geänderte Einstufung anpassen und können sich nicht auf die bislang geltende WGK 2 berufen. Da die Entscheidung sofort vollziehbar ist, wirkt sie unabhängig von einem möglichen Rechtsbehelfsverfahren.


Quelle: Bundesanzeiger, BAnz AT 14.10.2026 B6, Bekanntmachung des Umweltbundesamtes vom 14. September 2026 (amtliche Referenz: BAnz AT 14.10.2026 B6).