Bundesanzeiger · 02 Oct 2026 · 24 vistas
Umweltbundesamt stuft feste Polymere in Wassergefährdungsklasse 1 ein
Por FactBox Admin

Das Umweltbundesamt hat die Stoffgruppe der festen, nicht dispergierten Polymere mit einer Wasserlöslichkeit von weniger als 100 mg/l und einer mittleren Molmasse von mehr als 1000 g/mol unter der Kenn-Nummer 11667 in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 eingestuft. Die Allgemeinverfügung vom 31. August 2026 wurde am Freitag, 2. Oktober 2026, im Bundesanzeiger unter der amtlichen Referenz BAnz AT 02.10.2026 B4 veröffentlicht. Zugleich ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung der Einstufung an.
Einstufung von Amts wegen nach der AwSV
Grundlage der Entscheidung ist § 6 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), der dem Umweltbundesamt die Befugnis gibt, von Amts wegen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen zu entscheiden. Nach § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV werden diese Entscheidungen im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gegeben; die Mitteilungspflichten nach § 7 Absatz 2 AwSV bleiben davon unberührt. Die Behörde bewertete die Stoffgruppe aus eigener Initiative und nicht auf Antrag Dritter.
Die Einstufung trägt eine Fußnote mit Bedingungen für freie Restmonomere:
- Der Gesamtgehalt an freien Restmonomeren ohne veröffentlichte WGK-Einstufung oder mit Einstufung in WGK 3 liegt unter 0,2 %.
- Der Gesamtgehalt an freien Restmonomeren mit Einstufung in WGK 2 liegt unter 5 %.
- Die Polymere erfordern keine Einstufung und Kennzeichnung mit Gefahrenhinweisen, die nach Anlage 1 Nr. 4.2 AwSV eine Zuordnung von mehr als 4 Bewertungspunkten notwendig machen.
Bewertungsgrundlagen und Datenlage
Die Entscheidung stützt sich auf zwei Prüfbereiche. Bei der Säugetiertoxizität liegt die akute orale LD50 über 2 000 mg/kg Körpergewicht, woraus keine Gefahrenhinweise abgeleitet werden. Bei der Umweltgefährlichkeit ergibt die akute aquatische Toxizität mit LC/EC50 über 100 mg/l zwei Vorsorge- und Bewertungspunkte.
Für zwei weitere Prüfpunkte lagen keine Daten vor:
- Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit
- Nachweis zum Ausschluss des Bioakkumulationspotenzials
Die Einstufungsentscheidung ist mit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger zusätzlich über die Internetseite https://webrigoletto.uba.de/rigoletto/ recherchierbar.
Sofortige Vollziehung und Rechtsbehelfe
Die sofortige Vollziehung wurde gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Zur Begründung verweist das Umweltbundesamt auf das öffentliche Interesse: Die Einstufung wirke unmittelbar auf Errichtung und Betrieb zulassungspflichtiger Anlagen und diene nach § 1 Absatz 1 AwSV dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften. Ein Rechtsbehelfs- und mögliches Klageverfahren könne sich über mehrere Jahre hinziehen, sodass der effektive Schutz der Rechtsgüter ohne Sofortvollzug nicht gewährleistet sei.
Wegen der Anordnung hat ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Die Verfügung wird mit der Bekanntgabe wirksam, die am 15. Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgt, gestützt auf § 41 Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Umweltbundesamt mit Sitz in Dessau-Roßlau eingelegt werden. Die Verfügung ist im Auftrag von Süßmilch unterzeichnet.
Bedeutung für Betreiber und Industrie
Für Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und für die chemische Industrie bedeutet die Einstufung in WGK 1 eine neue, sofort wirksame Klassifizierung einer breiten Polymergruppe, die bislang keiner veröffentlichten WGK-Einstufung unterlag. Da die sofortige Vollziehung angeordnet ist, müssen Anlagenbetreiber die Einstufung bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe berücksichtigen. Die Fußnotenbedingungen zu freien Restmonomeren setzen zugleich die Grenzen, innerhalb derer die Einstufung in WGK 1 gilt.
Quelle: Bundesanzeiger, BAnz AT 02.10.2026 B4, Bekanntmachung des Umweltbundesamt vom 31. August 2026 (amtliche Referenz: BAnz AT 02.10.2026 B4).