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Bundesgesetzblatt · 02 Sep 2026 · 1 vistas

Neuer Fortbildungsabschluss für Fachangestellte im Insolvenzrecht eingeführt

Por FactBox Admin

Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat mit einer Verordnung vom 24. August 2026 einen neuen anerkannten Fortbildungsabschluss für Fachangestellte im Insolvenzrecht eingeführt. Die Regelung wurde am 2. September 2026 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 245 verkündet und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Absolventinnen und Absolventen dürfen künftig die Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist im Insolvenzrecht" beziehungsweise „Geprüfte Berufsspezialistin im Insolvenzrecht" führen.

Die Verordnung trägt den Kurztitel Geprüfter-Berufsspezialist-Insolvenzrecht-Fortbildungsprüfungsverordnung (BSInsoFPrV) und stützt sich auf die §§ 53, 53a und 53b des Berufsbildungsgesetzes. Sie wurde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung erlassen. Unterzeichnet ist das Dokument von Bundesministerin Karin Prien.

Ziel und Zulassung

Der Abschluss weist eine auf beruflichen Aufstieg zielende Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nach. Für den Erwerb der Qualifikation ist in der Regel ein Lernumfang von insgesamt 400 Stunden vorgesehen. Die Prüfung wird von den nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen durchgeführt.

Zur Prüfung zugelassen wird, wer eine der folgenden Voraussetzungen nachweist:

  • eine abgeschlossene Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte/r, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r, Patenanwaltsfachangestellte/r oder Notarfachangestellte/r,
  • eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen anerkannten Beruf mit dreijähriger Dauer plus mindestens einjähriger Berufspraxis,
  • eine zweijährige Ausbildung plus mindestens zweijährige Berufspraxis,
  • mindestens 60 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem fachverwandten Studium plus zweijährige Berufspraxis,
  • eine mindestens vierjährige Berufspraxis.

Fünf Prüfungsbereiche

Die Prüfung umfasst fünf Prüfungsbereiche, die die zentralen Aufgaben der Insolvenzverwaltung abbilden:

  • Büroorganisation und Büroverwaltung – Kanzleiorganisation, elektronischer Rechtsverkehr, Datenschutz und Geldwäscheprävention,
  • Verfahrensgrundlagen und Verfahrensarten – Einordnung der Verfahrensstadien, Forderungsanmeldung und Unterstützung von Schuldnern und Gläubigern,
  • Berichtswesen, Rechnungslegung und Vergütung – Berichtswesen, Vergütungsanträge sowie Fristen- und Terminmanagement,
  • Massegenerierung und insolvenzrechtliche Gestaltungen – Verwertungshandlungen, Anfechtungssachverhalte und Aus- und Absonderungsrechte,
  • Insolvenztabelle – Prüfung und Eintragung von Forderungen sowie Vorbereitung von Rechtsbehelfen.

Ablauf und Bestehen

Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung besteht aus vier unter Aufsicht durchzuführenden Prüfungsleistungen mit je 120 Minuten Bearbeitungszeit; die mündliche Prüfung ist ein 30-minütiges fallbezogenes Fachgespräch zum Bereich Verfahrensgrundlagen und Verfahrensarten. Bestanden ist die Prüfung, wenn in jeder Prüfungsleistung mindestens 50 Punkte erreicht werden; alle fünf Leistungen fließen zu je 20 Prozent in die Gesamtnote ein.

Nicht bestandene Prüfungsleistungen dürfen innerhalb von drei Jahren zweimal wiederholt werden. Das gesamte Prüfungsverfahren muss innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen sein. Wer besteht, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse – eines ohne und eines mit Prüfungsergebnissen.

Die neue Verordnung schafft erstmals einen bundesweit anerkannten, standardisierten Qualifikationsweg für Fachangestellte, die Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter unterstützen. Für Beschäftigte in Kanzleien und Insolvenzverwaltungen eröffnet der Abschluss damit eine klar definierte Aufstiegsperspektive in einem wachsenden Rechtsgebiet.


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 245 vom 2. September 2026, S. 1–9 (amtliche Referenz: BGBl. 2026 I Nr. 245).