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Bundesanzeiger · 15 Sep 2026 · 3 vistas

Neue Förderrichtlinie: Beratungsgutscheine Afrika für kleine und mittlere Unternehmen

Por FactBox Admin

Neue Förderrichtlinie: Beratungsgutscheine Afrika für kleine und mittlere Unternehmen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat am 1. September 2026 die Förderrichtlinie „Beratungsgutscheine Afrika im Rahmen des Wirtschaftsnetzwerks Afrika“ erlassen. Sie wurde am Dienstag, 15. September 2026, im Bundesanzeiger unter der amtlichen Referenz BAnz AT 15.09.2026 B2 veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten. Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn.

Förderziel und Zielgruppe

Ziel der Richtlinie ist es, kleinen und mittelständischen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks eine bedarfsorientierte Beratung zu ihren wirtschaftlichen Vorhaben in Afrika zu ermöglichen. Dadurch soll der Markteintritt erleichtert, die Wettbewerbsfähigkeit erhöht und ein Beitrag zum Erhalt und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in Europa und in afrikanischen Zielmärkten geleistet werden.

Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige KMU mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland und substanziellem Interesse an einem Markteintritt in Afrika. Zusätzlich gefördert werden mittelständische Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 100 Millionen Euro.

Umfang und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung mit einer Förderquote von 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Mit einem Gutschein werden bis zu 15 Beratertage gefördert; die Beratung muss innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung abgeschlossen sein.

  • Bis zu 864 Euro netto je Beratertag: Marktanalyse, Marktrecherche, Geschäftspartner und Kontakte vor Ort, Zoll- und Einfuhrbestimmungen, Logistik und Transport
  • Bis zu 1.080 Euro netto: Business-Case-Berechnung, Zertifizierungen und Normen, Aufbau der Vertriebsstruktur
  • Bis zu 1.296 Euro netto: Finanzierung, Finanzierungsverhandlungen, Gründung einer Niederlassung, rechtliche Rahmenbedingungen

Je Kalenderjahr kann ein Unternehmen höchstens drei Beratungsgutscheine mit einem Förderwert von maximal 43.740 Euro netto in Anspruch nehmen. Über die gesamte Laufzeit sind maximal fünf Gutscheine mit einem Förderwert von bis zu 72.900 Euro netto möglich.

Beratung durch gelistete Anbieter

Die geförderte Beratung darf ausschließlich durch vom BAFA gelistete Beratungsunternehmen und -organisationen erfolgen. Die Listung wird auf Antrag erteilt und erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren keine weiteren Beratungen durchgeführt werden.

  • Mindestgröße von drei festangestellten Beratern (drei Vollzeitäquivalente) mit Afrika-Fokus
  • Nachweis der wirtschaftlichen Stabilität für die vergangenen drei Jahre
  • Fachliche Expertise und wettbewerbsneutrale Beratung als Kerngeschäft
  • Kenntnisse über die Außenwirtschaftsförderung von Bund und Ländern
  • Anerkennung der Qualitätsstandards und Beratung in deutscher Sprache

Die Beratung muss wettbewerbs- und vertriebsneutral erfolgen; das Entgelt muss marktüblichen Konditionen entsprechen. Parallel bestehende Geschäftsbeziehungen zwischen Berater und Unternehmen sind unaufgefordert darzulegen.

Verfahren und Geltungsdauer

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die vom BAFA vorgeschriebenen Formulare. Die Förderung unterliegt den De-minimis-Obergrenzen (300.000 Euro je Mitgliedstaat innerhalb von drei Steuerjahren) und den Regelungen der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von zwölf Wochen nach Abschluss der Leistung einzureichen; Vor-Ort-Prüfungen und Stichproben zur Erfolgskontrolle sind vorgesehen.

Die Förderrichtlinie ist bis zum 28. Februar 2027 befristet. Für exportorientierte Betriebe, die einen Einstieg in afrikanische Märkte planen, bietet das Programm eine planbare finanzielle Unterstützung für die externe Beratung – von der Marktanalyse bis zur Gründung einer Niederlassung.


Quelle: Bundesanzeiger, BAnz AT 15.09.2026 B2, 15. September 2026, Amtlicher Teil, S. 1–6 (amtliche Referenz: BAnz AT 15.09.2026 B2).