FactBox.

Bundesanzeiger · 14 Sep 2026 · 4 vistas

Krankenkassen-Einnahmen steigen 2027 um 3,42 Prozent

Por FactBox Admin

Krankenkassen-Einnahmen steigen 2027 um 3,42 Prozent

Das Bundesministerium für Gesundheit hat die durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen für das Jahr 2027 auf +3,42 Prozent im gesamten Bundesgebiet festgestellt. Die Bekanntmachung vom 4. September 2026 wurde am 14. September 2026 im Bundesanzeiger unter der amtlichen Referenz BAnz AT 14.09.2026 B4 veröffentlicht. Die Kennzahl bildet die Grundlage für die Beitrags- und Finanzplanung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Rechtsgrundlage und Verfahren

Die Feststellung erfolgt gemäß § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach stellt das Bundesministerium für Gesundheit die durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied fest.

Die Berechnung stützt sich auf zwei Datenquellen:

  • die monatlichen Erhebungen der Krankenkassen
  • die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds

Die Bekanntmachung wurde in Bonn am 4. September 2026 gezeichnet und im Auftrag von S. Gründer unterzeichnet. Als Geschäftszeichen ist 60310#00005 angegeben.

Vergleich mit dem Vorjahr

Die korrespondierende Zahl des Vorjahres wurde mit einer früheren Bekanntmachung vom 9. September 2025 veröffentlicht. Diese erschien unter der amtlichen Referenz BAnz AT 12.09.2025 B2 im Bundesanzeiger.

Die neue Veränderungsrate von +3,42 Prozent für 2027 zeigt damit die erwartete Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten. Sie dient den Krankenkassen als Orientierungsgröße für ihre Finanzplanung und die Kalkulation der Beitragssätze.

Bedeutung für Versicherte und Kassen

Die festgestellte Veränderungsrate ist eine zentrale Steuerungsgröße der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie fließt in die Berechnung der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds an die einzelnen Krankenkassen ein und beeinflusst damit mittelbar die Höhe der Zusatzbeiträge.

Für die rund 74 Millionen gesetzlich Versicherten bedeutet die Kennzahl eine verlässliche Planungsgrundlage für die Beitragsentwicklung im kommenden Jahr. Die Kassen können auf dieser Basis ihre Haushalte kalkulieren und gegebenenfalls ihre Beitragssätze anpassen.

Die Bekanntmachung ist mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen und damit rechtssicher veröffentlicht. Sie gilt für das gesamte Bundesgebiet und betrifft alle Krankenkassen gleichermaßen.


Quelle: Bundesanzeiger, BAnz AT 14.09.2026 B4, veröffentlicht am 14. September 2026, Rubrik Amtliche Bekanntmachungen, S. 1 (amtliche Referenz: BAnz AT 14.09.2026 B4).