Österreichisches Bundesgesetzblatt · 09 Sep 2026 · 1 vistas
Kaufkraftausgleichszulagen für Auslandsbeamte für September festgesetzt
Por FactBox Admin

Die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten hat die Hundertsätze für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Bundesbeamte und Vertragsbedienstete für den Monat September 2026 festgesetzt. Die Verordnung wurde am 9. September 2026 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich Teil II unter der Nummer 268/2026 kundgemacht. Sie tritt mit der Bemessung der Zulage für September 2026 in Kraft.
Rechtsgrundlage und Verfahren
Die Festsetzung stützt sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2026. Die Verordnung wurde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler erlassen und von der zuständigen Bundesministerin, Beate Meinl-Reisinger, unterzeichnet.
Die Kaufkraftausgleichszulage nach § 21b Abs. 1 GehG gleicht die Kaufkraftunterschiede zwischen den Auslandsdienstorten und Österreich aus. Sie betrifft sämtliche österreichische Diplomaten und Bedienstete an den im Verzeichnis genannten Dienstorten.
Höchste und niedrigste Hundertsätze
Für September 2026 gelten die höchsten Zuschläge an folgenden Dienstorten:
- Genf 44
- Bern 43
- Zürich 42
- Tel Aviv 39
- Ramallah 39
- Singapur 28
- Kopenhagen 24
- New York 23
Deutlich niedrigere Sätze gelten etwa für Washington (12), Berlin (11), München (11), Prag (11), Den Haag (10) und Frankfurt (10). Für zahlreiche Dienstorte wie Abu Dhabi, Ankara, Athen, Bagdad, Bangkok, Beirut, Bogotá, Budapest, Kairo, Moskau, Rom, Tokio und Warschau wurde kein Hundertsatz festgesetzt.
Geltungsbereich und Bedeutung
Die Verordnung erfasst ein breites Netz von Auslandsdienstorten von Abu Dhabi über Accra, Addis Abeba, Algier und Astana bis hin zu Zürich. Neben den Hauptstädten sind auch Konsularstandorte wie Hongkong (19), Los Angeles (16), London (16), San Francisco (16) und Sydney (2) berücksichtigt.
Die monatliche Festsetzung der Hundertsätze sichert den im Ausland tätigen Bundesbediensteten eine an die jeweiligen Lebenshaltungskosten angepasste Vergütung. Für die betroffenen Diplomaten und Vertragsbediensteten bedeutet die Verordnung eine planbare, an den Kaufkraftunterschieden orientierte Zulage für den Monat September 2026.
Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, Nr. 268, ausgegeben am 9. September 2026 (amtliche Referenz: BGBl. II Nr. 268/2026).