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Bundesanzeiger · 02 Sep 2026 · 1 vistas

GKV-Spitzenverband schreibt Pflegehilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 51 fort

Por FactBox Admin

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und Pflegekassen (GKV-Spitzenverband) hat die Produktgruppe 51 „Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene und zur Linderung von Beschwerden“ des Pflegehilfsmittelverzeichnisses fortgeschrieben. Die Neufassung wurde am 3. August 2026 beschlossen und am 2. September 2026 im Bundesanzeiger unter der amtlichen Referenz BAnz AT 02.09.2026 B2 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung trägt das Datum vom 5. August 2026 und wurde im Auftrag des Verbandes von Dr. Antje Schwinger unterzeichnet.

Rechtsgrundlage und herausgebende Stelle

Das Pflegehilfsmittelverzeichnis wird vom GKV-Spitzenverband als Anlage zum Hilfsmittelverzeichnis erstellt. Rechtsgrundlage ist § 78 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), wonach die von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfassten Pflegehilfsmittel in einem Verzeichnis aufzuführen sind. Das zugrunde liegende Hilfsmittelverzeichnis selbst beruht auf § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und ist regelmäßig fortzuschreiben und im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung erfolgt über das Bundesministerium für Gesundheit als herausgebende Stelle des amtlichen Blattes. Der volle Wortlaut der Fortschreibung der Produktgruppe 51 „Pflegehilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene“ ist im Internet unter www.gkv-spitzenverband.de mit dem Datum dieser Bekanntmachung abrufbar.

Was die Fortschreibung umfasst

Die Produktgruppe 51 umfasst Pflegehilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene sowie zur Linderung von Beschwerden. Durch die Fortschreibung werden die in dieser Produktgruppe gelisteten Hilfsmittel aktualisiert und neu gefasst. Die Neufassung wurde am 3. August 2026 beschlossen und ersetzt die bisherige Fassung der Produktgruppe.

Für die betroffenen Kreise ist die Eintragung im Verzeichnis von unmittelbarer Bedeutung, da nur die dort gelisteten Pflegehilfsmittel von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfasst sind. Die Fortschreibung betrifft damit sowohl Pflegebedürftige als auch Leistungserbringer und Hersteller.

Bedeutung für Pflegebedürftige und Leistungserbringer

Die Bekanntmachung hat praktische Folgen für die Versorgung:

  • Pflegebedürftige können nur solche Pflegehilfsmittel als Sachleistung beanspruchen, die im Pflegehilfsmittelverzeichnis gelistet sind.
  • Leistungserbringer und Sanitätshäuser müssen ihre Sortimente an der fortgeschriebenen Produktgruppe 51 ausrichten.
  • Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den Anforderungen der Neufassung entsprechen, um weiterhin von der Leistungspflicht erfasst zu werden.

Der vollständige Wortlaut der Fortschreibung ist über die Internetseite des GKV-Spitzenverbands öffentlich zugänglich und bildet die verbindliche Grundlage für die Abrechnung und Erstattung der betroffenen Pflegehilfsmittel.

Wirkung der Bekanntmachung

Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird die fortgeschriebene Produktgruppe 51 für alle Beteiligten verbindlich. Die regelmäßige Fortschreibung des Verzeichnisses stellt sicher, dass die Leistungspflicht der Pflegeversicherung an den aktuellen Stand der verfügbaren Pflegehilfsmittel angepasst bleibt. Pflegebedürftige und Leistungserbringer sollten die Neufassung prüfen, um eine reibungslose Versorgung und Erstattung sicherzustellen.


Quelle: Bundesanzeiger, Ausgabe vom 2. September 2026, Amtlicher Teil, S. 1 (amtliche Referenz: BAnz AT 02.09.2026 B2).