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Bundesgesetzblatt · 09 Sep 2026 · 1 vistas

Deutschland gewährt General Dynamics Befreiungen für Truppenbetreuung

Por FactBox Admin

Deutschland gewährt General Dynamics Befreiungen für Truppenbetreuung

Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika haben am 29. Juli 2026 in Berlin durch Notenwechsel eine Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen General Dynamics Information Technology, Inc. geschlossen. Die Bekanntmachung des Auswärtigen Amts vom 27. August 2026 wurde im Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 199, ausgegeben zu Bonn am 9. September 2026, veröffentlicht. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel bereits am 29. Juli 2026 in Kraft getreten.

Rechtsgrundlage und Rahmen

Die Vereinbarung stützt sich auf Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) in der durch die Abkommen vom 21. Oktober 1971, 18. Mai 1981 und 18. März 1993 geänderten Fassung. Sie ergänzt die Rahmenvereinbarung vom 27. März 1998 über Befreiungen für Unternehmen, die mit Dienstleistungen der Truppenbetreuung für die in Deutschland stationierten US-Truppen beauftragt sind.

  • Vertragsniederschrift: DOCPER-TC-40-05
  • US-Verbalnote: Nummer 2026-0434 vom 29. Juli 2026
  • Vertragslaufzeit: 7. September 2022 bis 24. August 2026
  • Unterzeichnet für das Auswärtige Amt: Dr. Julia Monar

Leistungen für das TBI-Programm

Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen für das Defense and Veterans Brain Injury Center, ein wesentliches Element des vom US-Kongress in Auftrag gegebenen Programms für Schädel-Hirn-Verletzungen (Traumatic Brain Injury, TBI). Die Tätigkeit umfasst die Erarbeitung und Überwachung klinischer Untersuchungen, die Aufklärung von Soldaten und ihren Familienangehörigen über das TBI-Programm sowie die Koordinierung der klinischen Versorgung und der medizinischen Dienstleistungen. Als Vertragstätigkeit ist der „Family Service Coordinator" ausgewiesen.

Umfang der Befreiungen

Dem Auftragnehmer werden die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt. Beschäftigte, die ausschließlich für das Unternehmen tätig sind, erhalten dieselben Befreiungen wie Mitglieder des zivilen Gefolges der US-Truppen, sofern die USA diese nicht beschränken. Das Unternehmen wird ausschließlich für die in Deutschland stationierten US-Truppen, ihr ziviles Gefolge und deren Angehörige tätig.

Die USA verpflichten sich, dass bei der Durchführung des Vertrags das deutsche Recht eingehalten wird, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um dies auch für Unterauftragnehmer und deren Beschäftigte sicherzustellen. Die Vereinbarung tritt mit Ablauf des Vertrags außer Kraft; eine Verlängerung ist unter bestimmten Fristen möglich, wobei die Befreiungen nach Ablauf höchstens zwei Monate fortgelten. Bei Verstößen kann jede Vertragspartei die Vereinbarung nach Konsultationen mit dreimonatiger Frist kündigen. Der deutsche und der englische Wortlaut sind gleichermaßen verbindlich.

Bedeutung

Die Bekanntmachung dokumentiert die fortlaufende rechtliche Absicherung der medizinischen Versorgung US-amerikanischer Truppen in Deutschland. Für die betroffenen Soldaten und ihre Familien sichert die Vereinbarung die klinische Betreuung bei Schädel-Hirn-Verletzungen durch einen privaten Dienstleister, der dabei steuer- und abgabenrechtliche Vergünstigungen nach dem NATO-Truppenstatut genießt.


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II, Nr. 199 vom 9. September 2026, Bekanntmachung, S. 1–3 (amtliche Referenz: BGBl. 2026 II Nr. 199).