Bundesgesetzblatt · 08 Sep 2026 · 1 vistas
Bundeswehr erleichtert Verwaltungsdienst-Zugang für Schwerbehinderte und Zeitsoldaten
Por FactBox Admin

Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung neu geregelt. Die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst wurde am 18. August 2026 in Bonn unterzeichnet und am 8. September 2026 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 251 verkündet. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Änderungsverordnung stützt sich auf § 10 Absatz 1 und 2 sowie Anlage 2 Nummer 25 der Bundeslaufbahnverordnung vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 67). Geändert wird die Verordnung über den Vorbereitungsdienst vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 der Verordnung vom 11. März 2026 geändert worden war. Unterzeichnet hat das Regelwerk der Bundesminister der Verteidigung Boris Pistorius.
Erleichterter Zugang zum Auswahlverfahren
Kernstück der Neuregelung ist der neue § 8 Absatz 2 der Ausbildungsverordnung. Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 11 Absatz 3 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, werden folgende Personengruppen zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, sofern sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen:
- Menschen mit Schwerbehinderung,
- gleichgestellte behinderte Menschen,
- ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein.
Damit sollen Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderung sowie ausscheidende Zeitsoldaten nicht mehr an einer zahlenmäßigen Begrenzung des Auswahlverfahrens scheitern.
Zweite Wiederholung nicht bestandener Modulprüfungen
Der neue § 38 Absatz 2 erweitert zugleich die Prüfungsmöglichkeiten im Vorbereitungsdienst. Künftig gilt: Zwei in der ersten Wiederholung nicht bestandene Modulprüfungen können ein zweites Mal wiederholt werden. Bislang war eine zweite Wiederholung nicht vorgesehen; die Änderung gibt Anwärterinnen und Anwärtern damit eine zusätzliche Chance, den Vorbereitungsdienst erfolgreich abzuschließen.
Bedeutung für Bewerber und Anwärter
Die Verordnung betrifft alle Bewerberinnen und Bewerber sowie Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes der Bundeswehrverwaltung. Für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen sowie für ehemalige Zeitsoldaten mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein sinkt die Hürde zum Einstieg in den Vorbereitungsdienst deutlich, während die erweiterte Wiederholungsmöglichkeit die Durchfallquote in der Ausbildung abfedern dürfte. Die Regelung ist Teil der laufenden Anpassung der Bundeslaufbahnverordnung an die Bedürfnisse der Bundeswehrverwaltung.
Quelle: Bundesgesetzblatt, Teil I Nr. 251 vom 8. September 2026, S. 1–2 (amtliche Referenz: BGBl. 2026 I Nr. 251).