Bundesanzeiger · 15 Sep 2026 · 3 vistas
Bundesinnenministerium erkennt luxemburgischen Fremdenpass Modell 2026 an
Por FactBox Admin

Das Bundesministerium des Innern hat den Fremdenpass im Modell 2026 des Großherzogtums Luxemburg als Passersatzpapier anerkannt. Die entsprechende Allgemeinverfügung vom 19. August 2026 wurde am 15. September 2026 im Bundesanzeiger (BAnz AT 15.09.2026 B1) veröffentlicht und ist damit wirksam. Sie betrifft alle Inhaber dieses Dokuments bei Einreise und Aufenthalt in Deutschland.
Rechtsgrundlage der Anerkennung
Die Anerkennung stützt sich auf § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 222). Verfahrensrechtlich beruht die Verfügung auf § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224).
Das nach § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt worden.
Wirkung und Geltungsbereich
Mit der Allgemeinverfügung wird der luxemburgische Fremdenpass im Modell 2026 ausdrücklich anerkannt. Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Die Verfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
Zeichnung und amtliche Kennzeichnung
Die Allgemeinverfügung wurde in Berlin am 19. August 2026 gezeichnet und trägt das Aktenzeichen MI2.20105/45#100. Sie wurde im Auftrag des Bundesministeriums des Innern von N. Hübner unterzeichnet. Die amtliche Veröffentlichung ist mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen.
Für die betroffenen Inhaber des luxemburgischen Fremdenpasses bedeutet die Anerkennung, dass das Dokument bei der Einreise und beim Aufenthalt in Deutschland als Passersatzpapier anerkannt wird. Damit wird die rechtliche Stellung der Inhaber gegenüber früheren Regelungen vereinheitlicht und gestärkt.
Quelle: Bundesanzeiger, BAnz AT 15.09.2026 B1, Amtlicher Teil, S. 1 (amtliche Referenz: BAnz AT 15.09.2026 B1).