Bundesanzeiger · 02 Sep 2026 · 1 vistas
Bundesgesundheitsministerium stellt Versorgungsmangel bei Ebolaimpfstoffen fest
Por FactBox Admin

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 2. September 2026 im Bundesanzeiger einen Versorgungsmangel bei zugelassenen Impfstoffen und Therapeutika gegen Ebolavirus-Erkrankungen festgestellt. Die Bekanntmachung vom 17. August 2026 stützt sich auf § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes (AMG) und wurde unter der amtlichen Referenz BAnz AT 02.09.2026 B4 veröffentlicht. Sie ermöglicht den zuständigen Behörden der Länder, im Einzelfall befristet von den Vorgaben des AMG abzuweichen.
Hintergrund der Notlage
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hatte zuletzt im Mai 2026 wegen Ebolafieber-Ausbrüchen eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite erklärt. Eine Infektion mit Ebolaviren kann eine lebensbedrohliche Erkrankung hervorrufen. In Deutschland besteht nach Feststellung des Ministeriums ein Mangel an zugelassenen Impfstoffen und Therapeutika zur spezifischen Prophylaxe und Behandlung von Ebolavirus-Erkrankungen.
Rechtsfolgen für die Länder
Die Feststellung des Versorgungsmangels erlaubt es den zuständigen Behörden der Länder, nach Maßgabe des § 79 Absatz 5 und 6 AMG im Einzelfall ein befristetes Abweichen von den Vorgaben des Arzneimittelgesetzes zu gestatten. Damit können in der Versorgungslage auch nicht zugelassene Arzneimittel oder abweichende Anwendungen ermöglicht werden, um die Impf- und Behandlungsversorgung sicherzustellen.
- Rechtsgrundlage: § 79 Absatz 5 und 6 AMG
- Geltungsbereich: zuständige Behörden der Länder
- Umfang: befristetes Abweichen im Einzelfall
- Ziel: Sicherstellung der Prophylaxe und Behandlung von Ebolavirus-Erkrankungen
Ablösung der früheren Bekanntmachung
Die bisherige Bekanntmachung vom 28. November 2014 (BAnz AT 01.12.2014 B4) wird mit der neuen Veröffentlichung aufgehoben und durch diese ersetzt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird erneut bekanntmachen, wenn der Versorgungsmangel nicht mehr vorliegt. Die Bekanntmachung wurde in Bonn am 17. August 2026 gezeichnet und im Auftrag von Dr. Lars Nickel unterzeichnet.
Bedeutung für die Versorgung
Die Regelung schafft für die Länder den rechtlichen Rahmen, um in der aktuellen Notlage flexibel auf Engpässe bei Ebolaimpfstoffen und -therapeutika zu reagieren. Für Patientinnen und Patienten sowie das Gesundheitswesen bedeutet dies eine erleichterte Verfügbarkeit von Arzneimitteln zur spezifischen Prophylaxe und Behandlung, solange der festgestellte Versorgungsmangel andauert.
Quelle: Bundesanzeiger, Ausgabe vom 2. September 2026, Amtlicher Teil, S. 1 (amtliche Referenz: BAnz AT 02.09.2026 B4).